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§ 27 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LHO – Voranschläge und Unterlagen für die Finanzplanung

(1) Die Voranschläge und die Unterlagen für die fünfjährige Finanzplanung sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Ministerium der Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Das Ministerium der Finanzen kann verlangen, dass den Voranschlägen und Unterlagen Organisationspläne und Stellenübersichten beigefügt werden; ihm sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet die Voranschläge auch dem Landesrechnungshof. Er kann hierzu Stellung nehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/LHO,BB - Landeshaushaltsordnung/
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