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§ 29 LMG
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Meldepflichten

Titel: Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 LMG – Nutzungsbeschränkungen
(zu § 16 MRRG)

(1) Die nach § 27 erhobenen Daten dürfen nur von der Meldebehörde und den in § 31 Abs. 3 genannten Behörden für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Aufklärung der Schicksale von Vermissten und Unfallopfern ausgewertet und verarbeitet werden. Die Daten dürfen darüber hinaus von den Gemeinden zur Erhebung des Kurbeitrages sowie für Zwecke der Fremdenverkehrsstatistik ausgewertet und verarbeitet werden.

(2) Den örtlich zuständigen Meldebehörden und der Polizei ist Auskunft aus dem Verzeichnis nach § 28 zu erteilen, wenn dies nach ihrer Feststellung zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LMG,MV - Landesmeldegesetz/§§ 13 - 29, Abschnitt III - Meldepflichten/
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