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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 1 - 79b, Allgemeiner Teil/§§ 38 - 76b, Dritter Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat/§§ 38 - 45b, Erster Titel - Strafen/§§ 40 - 43a, - Geldstrafe -/
Dokument
§ 41 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Erster Titel – Strafen → - Geldstrafe -
§ 41 StGB – Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.
Zu § 41: Geändert durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 1 - 79b, Allgemeiner Teil/§§ 38 - 76b, Dritter Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat/§§ 38 - 45b, Erster Titel - Strafen/§§ 40 - 43a, - Geldstrafe -/
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