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§ 330c StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Neunundzwanzigster Abschnitt – Straftaten gegen die Umwelt

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 330c StGB – Einziehung

1Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6, begangen worden, so können

  1. 1.
    Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  2. 2.
    Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,

eingezogen werden. 2 § 74a ist anzuwenden.

Zu § 330c: Geändert durch G vom 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2557).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 324 - 330d, Neunundzwanzigster Abschnitt - Straftaten gegen die Umwelt/
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