Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 14 SGB I
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Einweisungsvorschriften → Erster Titel – Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB I
Gliederungs-Nr.: 860-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 SGB I – Beratung

1Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. 2Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB I - Sozialgesetzbuch, Erstes Buch/§§ 11 - 29, Zweiter Abschnitt - Einweisungsvorschriften/§§ 11 - 17, Erster Titel - Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger/