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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB I - Sozialgesetzbuch, Erstes Buch/§§ 11 - 29, Zweiter Abschnitt - Einweisungsvorschriften/§§ 18 - 29, Zweiter Titel - Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger/
Dokument
§ 28 SGB I
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Einweisungsvorschriften → Zweiter Titel – Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
§ 28 SGB I – Leistungen der Sozialhilfe
(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:
- 1.
Hilfe zum Lebensunterhalt,
- 1a.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- 2.
Hilfen zur Gesundheit,
- 3.
(weggefallen)
- 4.
Hilfe zur Pflege,
- 5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
- 6.
Hilfe in anderen Lebenslagen
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818). Nummer 3 gestrichen durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).
(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB I - Sozialgesetzbuch, Erstes Buch/§§ 11 - 29, Zweiter Abschnitt - Einweisungsvorschriften/§§ 18 - 29, Zweiter Titel - Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137487,33
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