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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbgG - Abgeordnetengesetz/§§ 18 - 26, Abschnitt 5 - Leistungen an ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen/
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§ 20 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Leistungen an ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen
§ 20 AbgG – Höhe der Altersentschädigung
Die Altersentschädigung bemisst sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Abs. 1). Der Steigerungssatz beträgt vom 1. Januar 2008 an für jedes Jahr der Mitgliedschaft je 2,5 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Der Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung beträgt 65 vom Hundert. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 einschließlich der Amtszulage zu Grunde gelegt. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbgG - Abgeordnetengesetz/§§ 18 - 26, Abschnitt 5 - Leistungen an ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen/
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