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§ 28 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-8
Normtyp: Gesetz

§ 28 AbgG – Unterstützungen

Der Präsident kann in besonderen Fällen einem Mitglied des Bundestages einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied und seinen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbgG - Abgeordnetengesetz/§§ 27 - 28, Abschnitt 6 - Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen/