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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/JFDG - Jugendfreiwilligendienstegesetz/
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§ 7 JFDG
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG)
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG)
Bundesrecht
§ 7 JFDG – Kombinierter Jugendfreiwilligendienst
1Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im In- und Ausland kann vom Träger angeboten werden, wenn insgesamt eine Dauer von 18 zusammenhängenden Monaten nicht überschritten wird und die Einsatzabschnitte im In- und Ausland jeweils mindestens drei Monate dauern. 2Der Dienst ist für den Gesamtzeitraum nach § 11 Abs. 1 mit dem Träger zu vereinbaren und zu gestalten. 3 § 11 Abs. 2 findet keine Anwendung. 4Die pädagogische Begleitung soll nach Maßgabe des § 6 erfolgen; Zwischenseminare können auch im Inland stattfinden. 5 § 5 Abs. 2 gilt für kürzer oder länger als zwölf Monate dauernde Dienste entsprechend.
Zu § 7: Geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 644).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/JFDG - Jugendfreiwilligendienstegesetz/
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