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§ 8 HG 2020
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2020,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 8 HG 2020 – Allgemeine und Einzelplan übergreifende Bewirtschaftungsregeln

(1) Aus den Ausgaben der Titel 422 03 dürfen auch die Vergütungen der Auszubildenden im Sinne des § 4 Absatz 2 oder 3 des Landesbeamtengesetzes gezahlt werden.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen aus

  1. 1.

    der Anfertigung von Fotokopien und aus Vervielfältigungen für Dritte,

  2. 2.

    Schadensersatzleistungen Dritter, die nicht im Zusammenhang mit Kfz-Unfällen stehen, insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Betriebsstoffen und Ersatzteilen an Dritte und

  3. 3.

    Erstattungen Dritter im Zusammenhang mit Ausgaben der Gruppe 517

den Ausgaben der Obergruppe 51 zu.

(3) Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4) und Eingliederungszuschüsse der Bundesagentur für Arbeit können durch Absetzen von der Ausgabe vereinnahmt werden.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die Durchführung des "Sabbatjahres" in den jeweiligen Kapiteln Titel für Zuführungen an die zweckgebundene Rücklage zu Lasten der Personalkostentitel, für Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten.

(5) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen können zu Lasten von Titeln der Gruppe 427 für die Dauer der von der Bundesagentur für Arbeit zugesagten Förderung Arbeitsverträge auch über das Haushaltsjahr hinaus abgeschlossen werden.

(6) Das Finanzministerium unterrichtet den Finanzausschuss, wenn im Verlauf des Haushaltsjahres erkennbar wird, dass bestimmte Ausgabetitel voraussichtlich in erheblichem Umfang nicht ausgeschöpft werden.

(7) Werden veranschlagte Investitionen im Haushaltsvollzug bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit durch alternative Beschaffungsformen (wie zum Beispiel Leasing- oder ähnliche Verträge) ersetzt, sind die hierfür erforderlichen Mittel auf einen gegebenenfalls neu einzurichtenden Titel der Hauptgruppe 5 umzusetzen (Solländerung). Die Einsparungen sind bei den jeweiligen Investitionen als Minderausgaben nachzuweisen.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des zuständigen Ressorts und nach Maßgabe der Entscheidung der Landesregierung Haushaltsmittel gegen Deckung bereit zu stellen, die zur Abwehr einer drohenden Schadenslage im Schleswig-Holsteinischen Küstenmeer erforderlich sind, und die entsprechenden Titel einzurichten. Der Finanzausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.

(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Abschlagszahlungen auf das erwartete Abrechnungsergebnis im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs an die Kommunen festzusetzen, wenn die aufgrund der Steuerschätzung zu erwartenden Steuereinnahmen das veranschlagte Haushaltssoll wesentlich übersteigen. Die Mehrausgaben sind durch entsprechende Steuermehreinnahmen zu decken. Darüber hinaus wird das Finanzministerium ermächtigt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport die Finanzausgleichsmasse auf der Grundlage der Steuereinnahmen entsprechend dem langfristigen Durchschnitt neu zu berechnen und festzusetzen. Die Feststellung der Steuereinnahmen entsprechend dem langfristigen Durchschnitt erfolgt durch das Finanzministerium. Die Mehrausgaben sind durch entsprechende Minderausgaben oder Mehreinnahmen zu decken.

(10) Zur Durchführung von ÖPP-Projekten, deren Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist, wird das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort ermächtigt, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Hauptgruppen 5 oder 8 im selben Kapitel umzusetzen, wenn und soweit Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für die Maßnahme vorgesehen waren. Minderausgaben bei den jeweiligen Investitionstiteln sind einzusparen.

(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag eines Ressorts Titel der Hauptgruppen 6 bis 8 einzurichten und Mittel der Obergruppe 42 auf diese oder vorhandene Titel der Hauptgruppen 6 bis 8 umzusetzen, wenn dargelegt wird, dass durch zusätzliche, über die Vorgaben des Haushalts hinausgehende Einsparmaßnahmen Planstellen oder Stellen dauerhaft nicht wiederbesetzt werden.

(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, Gesundheitsversorgung, Verteilung- und Aufenthaltsbeendigung von Personen, die nach der Ausländer- und Aufnahmeverordnung vom 19. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 101), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 761), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 19. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), zum Wohnen in Erstaufnahmeeinrichtungen oder Landesunterkünften verpflichtet sind, erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie, insbesondere für die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten erforderlichen Personalbedarfe, Planstellen und Stellen auszubringen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Finanzausschusses den Sondervermögen "InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser Land Schleswig-Holstein (IMPULS 2030)" bei Titel 1611 - 634 03, "Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein" bei Titel 1105 - 634 01, "Sondervermögen zur Förderung von Mobilität und Innovation des Schienenpersonennahverkehrs im Land Schleswig-Holstein (Sondervermögen MOIN.SH)" bei Titel 1111 - 634 01, "Sondervermögen zur Umsetzung der Breitbandstrategie des Landes Schleswig-Holstein" bei Titel 0613 - 634 01 MG 08 sowie "Sondervermögen zur Förderung des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz in Schleswig-Holstein" bei Titel 0306 - 634 02 Mittel bis zur Höhe des strukturellen Überschusses gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 612) zuzuführen, wenn die Vorgaben des § 7 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein erfüllt sind und soweit die in diesem Haushaltsgesetz festgelegte Kreditermächtigung nicht in Anspruch genommen wird. Der Deckungsnachweis erfolgt mit der Haushaltsrechnung. Der Finanzausschuss trifft seine Entscheidung zum Vorschlag des Finanzministeriums über die Zuführungen aus dem strukturellen Überschuss entsprechend der Zwecke aus Satz 1 unverzüglich nach Feststellung durch einen vorläufigen Haushaltsabschluss.

(14) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des zuständigen Ressorts für Zwecke des Sondervermögens IMPULS 2030 erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltsvermerke einzurichten und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung aus Entnahmen aus dem Sondervermögen IMPULS 2030, aus der Rücklage IMPULS 2030 oder durch Minderausgaben im Einzelplan 16 gedeckt ist. Für das Kapitel 1611 ist das Finanzministerium zugleich zuständiges Ressort.

(15) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Vereinbarungen zum notwendigen Defizitausgleich aus möglichen Steuernachzahlungen mit Landesunternehmen zu schließen. Hierfür darf das Finanzministerium erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und erforderlichen Haushaltsvermerken einrichten und umsetzen, soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist. Der Finanzausschuss muss in die Maßnahme einwilligen, wenn der Wert der Maßnahme 500.000 Euro übersteigt.

(16) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts zur Umsetzung einer Vereinbarung mit den kommunalen Landesverbänden im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(17) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörden zur Verhütung der Übertragung und zur Bekämpfung des SARS-CoV-2 (Coronavirus) und COVID-19, zur Koordinierung und Durchführung erforderlicher Maßnahmen sowie zur Bewältigung möglicher Folgelasten erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie Planstellen und Stellen auszubringen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2020,SH - Haushaltsgesetz 2020/