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§ 28 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Teil – Gerichtsverfassung → Dritter Abschnitt – Landessozialgerichte

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 SGG – Landessozialgerichte als Landesgerichte

(1) 1Die Landessozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. 2Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. 3Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden. 4Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, dass außerhalb des Sitzes des Landessozialgerichts Zweigstellen errichtet werden.

Absatz 1 Satz 4 angefügt durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229).

(2) Mehrere Länder können ein gemeinsames Landessozialgericht errichten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGG - Sozialgerichtsgesetz/§§ 1 - 59, Erster Teil - Gerichtsverfassung/§§ 28 - 37, Dritter Abschnitt - Landessozialgerichte/