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- Gesetze des Bundes und der Länder
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- BEG - Bundesentschädigungsgesetz
- §§ 228 - 241, ZEHNTER ABSCHNITT - Übergangs- und Schlußvorschriften
Aktueller Ordner
- § 228 BEG, Außer-Kraft-Treten früherer entschädigungsrechtlicher Vorschriften
- § 229 BEG, Verfahrensmäßige Behandlung von Ansprüchen nach landesrechtlichen Vorschriften
- § 230 BEG, Weitergewährung von Leistungen auf Grund bisheriger Vorschriften
- § 231 BEG, Bereits angemeldete Ansprüche
- § 232 BEG, Zuständigkeit für anhängige Entscheidungsanträge
- § 233 BEG, Festsetzung der nach bisherigem Recht weiter gehenden Ansprüche
- § 234 BEG, Neufestsetzung
- § 235 BEG, Anfechtung
- § 236 BEG, Fortführung bei einem Gericht anhängiger Verfahren
- § 237 BEG, Kein Ausschluss des Wahlrechts bei bereits erhaltener Entschädigung
- § 238 BEG, Vorbehalt weiter gehender Regelung der Entschädigung
- § 238a BEG, Völkerrechtlicher Vorbehalt
- § 239 BEG, Globalregelungen für Härteausgleichsleistungen
- § 240 BEG, Gültigkeit im Land Berlin
- § 241 BEG, In-Kraft-Treten