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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 136 - 191, Zweites Kapitel - Besonderes Städtebaurecht/§§ 172 - 179, Sechster Teil - Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote/§§ 175 - 179, Zweiter Abschnitt - Städtebauliche Gebote/
Dokument
§ 176a BauGB
Baugesetzbuch (BauGB)
Baugesetzbuch (BauGB)
Bundesrecht
Sechster Teil – Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote → Zweiter Abschnitt – Städtebauliche Gebote
§ 176a BauGB – Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung
(1) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Entwicklungskonzept beschließen, das Aussagen zum räumlichen Geltungsbereich, zu Zielen und zur Umsetzung von Maßnahmen enthält, die der Stärkung der Innenentwicklung dienen.
(2) Das städtebauliche Entwicklungskonzept nach Absatz 1 soll insbesondere der baulichen Nutzbarmachung auch von im Gemeindegebiet ohne Zusammenhang verteilt liegenden unbebauten oder brachliegenden Grundstücken dienen.
(3) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach Absatz 1 zum Bestandteil der Begründung eines Bebauungsplans machen.
Zu § 176a: Eingefügt durch G vom 14. 6. 2021 (BGBl I S. 1802).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 136 - 191, Zweites Kapitel - Besonderes Städtebaurecht/§§ 172 - 179, Sechster Teil - Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote/§§ 175 - 179, Zweiter Abschnitt - Städtebauliche Gebote/
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