Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 31 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 BremNatSchG – Kennzeichnung; Schutz von Bezeichnungen (1)

(1) Wild lebende Tiere dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde und nur zu wissenschaftlichen Zwecken beringt oder auf andere Weise gekennzeichnet werden.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Kennzeichnung zu wissenschaftlichen Zwecken zu erlassen, soweit es zum Schutz und zur Pflege bestimmter Arten erforderlich ist und der Bundesminister für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft von der Ermächtigung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes keinen Gebrauch macht.

(3) Die Bezeichnungen "Zoo", "Zoologischer Garten", "Tiergarten", "Tierpark", "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", "Vogelschutzstation" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde geführt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremNatSchG,HB - Naturschutzgesetz/§§ 27 - 33, Abschnitt 5 - Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.