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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/KAG-LSA,ST - Kommunalabgabengesetz/§§ 3 - 9a, Zweiter Teil - Die einzelnen Abgaben/
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§ 8 KAG-LSA
Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA)
Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Zweiter Teil – Die einzelnen Abgaben
§ 8 KAG-LSA – Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
Landkreise und Gemeinden können bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasseranlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Grundstücksanschluss durch Satzung zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmt wurde. Landkreise und Gemeinden können ferner bestimmen, dass Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten. Für den Erstattungsanspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/KAG-LSA,ST - Kommunalabgabengesetz/§§ 3 - 9a, Zweiter Teil - Die einzelnen Abgaben/
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