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§ 3 KHZV
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens (KHZV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens (KHZV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KHZV
Referenz: 2128

§ 3 KHZV

(1)

Die Kreisordnungsbehörde ist zuständig für die Entscheidung über die Erteilung einer Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung. Ihr wird auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung übertragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 11. November 2008 durch § 13 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642).
Zur weiteren Anwendung s. § 13 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KHZV,NW - KrankenhauszuständigkeitsV/
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