Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 21 LRKG
Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRKG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 21 LRKG – Verweisungen

Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch § 19 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LRKG 1998,NW - Landesreisekostengesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.