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§ 152 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Achter Abschnitt – Geld - und Wertzeichenfälschung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 152 StGB – Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets

Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 146 - 152c, Achter Abschnitt - Geld - und Wertzeichenfälschung/