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§ 279 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Dreiundzwanzigster Abschnitt – Urkundenfälschung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 279 StGB – Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

Zu § 279: Neugefasst durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl I S. 4906).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 267 - 282, Dreiundzwanzigster Abschnitt - Urkundenfälschung/