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§ 1 BPreisBG
Gesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BPreisBG
Gliederungs-Nr.: 703-6
Normtyp: Gesetz

§ 1 BPreisBG – Zweck des Gesetzes

1Das Gesetz dient dem Schutz des Kulturgutes Buch. 2Die Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer sichert den Erhalt eines breiten Buchangebots. 3Das Gesetz gewährleistet zugleich, dass dieses Angebot für eine breite Öffentlichkeit zugänglich ist, indem es die Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen fördert.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BPreisBG - Buchpreisbindungsgesetz/
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