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§ 36 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 HeilBerG M-V – Führen der Bezeichnungen

(1) Eine Fachgebiets- oder Teilgebietsbezeichnung nach § 34 Satz 1 darf führen, wer dafür eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhält, wer nach Abschluss der Berufsausbildung die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Mehrere Fachgebietsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden.

(3) Teilfachgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Fachgebietes geführt werden, dem die Teilfachgebiete angehören.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HeilBerG M-V,MV - Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern/§§ 34 - 59, Abschnitt III - Weiterbildung/§§ 34 - 43, Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/