Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 71 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Wahl zur Regionalversammlung Saarbrücken

Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 KWG – Regionalverbandswahlausschuss

(1) Die Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter bildet für den Regionalverband einen Regionalverbandswahlausschuss.

(2) Der Regionalverbandswahlausschuss prüft aufgrund der Niederschriften der Gemeindewahlausschüsse den ordnungsgemäßen Vollzug der Wahl und stellt das Wahlergebnis im Wahlgebiet und in den Wahlbereichen fest. Er kann Einsicht in die Niederschriften der Wahlvorstände nehmen. Er hat das Recht der Nachprüfung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWG,SL - Kommunalwahlgesetz/§§ 67 - 71, Vierter Teil - Wahl zur Regionalversammlung Saarbrücken/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.