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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AbgG SL
Gliederungs-Nr.: 1100-3
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes
(Abgeordnetengesetz - AbgG SL)
Gesetz Nr. 1103

Vom 4. Juli 1979 (Amtsbl. S. 656)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2022 (Amtsbl. I S. 1264)

Inhaltsübersicht (1) §§
  
Erster Teil  
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag  
  
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft1
  
Zweiter Teil  
Mitgliedschaft im Landtag und Beruf  
  
Schutz der freien Mandatsausübung2
Wahlvorbereitungsurlaub3
Berufs- und Betriebszeiten4
  
Dritter Teil  
Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung  
  
1. Abschnitt  
Leistungen an Abgeordnete  
  
Entschädigung5
Aufwandsentschädigung6
Tagegeld7
Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung8
Dienstreisen9
  
2. Abschnitt  
Leistungen nach dem Ausscheiden aus dem Landtag  
  
Übergangsgeld10
Anspruch auf Altersentschädigung11
Höhe der Altersentschädigung12
Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten13
Gesundheitsschäden14
Versorgungsabfindung15
Überbrückungsgeld für Hinterbliebene16
Hinterbliebenenversorgung17
(weggefallen)18
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften19
  
3. Abschnitt  
Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Geburts - und Todesfällen, Unterstützungen  
  
Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen20
  
4. Abschnitt  
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen  
  
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen21
  
5. Abschnitt  
Gemeinsame Vorschriften  
  
Ausübung des Mandats22
Verhaltensregeln23
Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften24
Aufrundung25
Verzicht, Übertragbarkeit26
Nichtanrechenbarkeit27
Verwendung im öffentlichen Dienst28
  
6. Abschnitt  
Zahlungen an die Fraktionen  
  
Datenschutz29
  
Vierter Teil  
Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag des Saarlandes oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes  
  
1. Abschnitt  
Wahlvorbereitungsurlaub  
  
Wahlvorbereitungsurlaub30
  
2. Abschnitt  
Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes bei gleichzeitiger Vereinbarkeit von Amt und Mandat  
  
Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes bei gleichzeitiger Vereinbarkeit von Amt und Mandat31
  
3. Abschnitt  
Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt  
  
Unvereinbare Ämter32
Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis33
Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats34
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst35
Beamte auf Zeit, Wahlbeamte auf Zeit36
Richter und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes37
  
Fünfter Teil  
Übergangsregelung, In-Kraft-Treten  
  
(weggefallen)38
Versorgung für Zeiten vor In-Kraft-Treten des Gesetzes39
Versorgungsabfindung40
Anrechnung früherer Versorgungsbezüge41
Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld42
Nichtanrechenbarkeit bei ehemaligen Abgeordneten43
(weggefallen)44
In-Kraft-Treten, Weitergeltung alten Rechts45
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/AbgG SL,SL - Abgeordnetengesetz/
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