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§ 10 ProdHaftG
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ProdHaftG
Gliederungs-Nr.: 400-8
Normtyp: Gesetz

§ 10 ProdHaftG – Haftungshöchstbetrag

(1) Sind Personenschäden durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit demselben Fehler verursacht worden, so haftet der Ersatzpflichtige nur bis zu einem Höchstbetrag von 85 Millionen Euro.

(2) Übersteigen die den mehreren Geschädigten zu leistenden Entschädigungen den in Absatz 1 vorgesehenen Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

Zu § 10: Geändert durch G vom 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2674).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ProdHaftG - Produkthaftungsgesetz/