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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBZG,HB - Bremisches Bildungszeitgesetz/
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§ 4 BremBZG
Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Landesrecht Bremen
§ 4 BremBZG – Verbot der Benachteiligung
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dürfen wegen Inanspruchnahme der Bildungszeit nicht benachteiligt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBZG,HB - Bremisches Bildungszeitgesetz/
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