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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FreizügG/EU - Freizügigkeitsgesetz/EU/
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§ 13 FreizügG/EU
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Bundesrecht
§ 13 FreizügG/EU – Staatsangehörige der Beitrittsstaaten
Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen anzuwenden sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.
Zu § 13: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557).
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