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§ 24 EGZPO
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Titel: Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGZPO
Gliederungs-Nr.: 310-2
Normtyp: Gesetz

§ 24 EGZPO – Übergangsvorschrift zum Mietrechtsreformgesetz

Auf einen Räumungsrechtsstreit, der vor dem 1. September 2001 rechtshängig geworden ist, finden § 93b Abs. 1 und 2, § 721 Abs. 7 sowie § 794a Abs. 5 der Zivilprozessordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung.

Zu § 24: Eingefügt durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1149).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGZPO - Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung/
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