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§ 14 27. BImSchV
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV)
Bundesrecht
Titel: Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 27. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-27
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 27. BImSchV – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 4 eine Anlage errichtet oder betreibt,
  2. 2.
    entgegen § 5 Satz 1 ein Abgas nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ableitet,
  3. 3.
    entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  4. 4.
    entgegen § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 eine Anlage betreibt,
  5. 5.
    entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen oder die Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt oder
  6. 6.
    entgegen § 9 Satz 1 oder 2 die Einhaltung der Anforderungen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder eine Prüfung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/27. BImSchV - Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung/
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