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§ 12 FHVOPol
Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FHVOPol
Gliederungs-Nr.: 20303
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 FHVOPol – Fahrkosten

(1) Die freie Heilfürsorge übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Krankentransporte, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der freien Heilfürsorge aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Die freie Heilfürsorge übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung nur nach vorheriger Genehmigung durch den Dienstvorgesetzten in besonderen Ausnahmefällen, die der gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V festgelegt hat.

(2) Die freie Heilfürsorge übernimmt die Kosten für Fahrten

  1. 1.

    bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung des Dienstvorgesetzten erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,

  2. 2.

    bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,

  3. 3.

    bei anderen Fahrten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),

  4. 4.

    bei Fahrten zu einer ambulanten Krankenhausbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b SGB V, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.

(3) Darüber hinaus werden Fahrkosten übernommen

  1. 1.

    bei Begutachtungen in Verbindung mit Leistungen der freien Heilfürsorge auf Veranlassung des Polizeiarztes,

  2. 2.

    bei Inanspruchnahme von Leistungen nach § 7.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 und 4 und des Absatzes 3 sind in der Regel die nachgewiesenen Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel und für die Beförderung von Gepäck in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes erstattungsfähig. Dies gilt auch für Fahrkosten einer Begleitperson, wenn die Begleitung aus medizinischen Gründen notwendig ist. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs werden die Kosten des Fahrpreises für Beförderungsmittel im Sinne des Satzes 1 übernommen. Den Nachweis über die Höhe der Kosten führt der Polizeivollzugsbeamte.

(5) Die Übernahme von nachgewiesenen Kosten für andere Beförderungsmittel (z.B. Taxi, Mietwagen, Krankentransportwagen, Rettungswagen, Rettungshubschrauber) setzt - mit Ausnahme von Notfällen - eine vor dem Transport ausgestellte ärztliche Verordnung über die Notwendigkeit ihrer Benutzung voraus. Beim Vorliegen einer ärztlichen Verordnung für eine Beförderung mit einem Taxi oder einem Mietwagen können die Kosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes übernommen werden.

(6) Fahrkosten, die bei Erkrankung während eines privaten Auslandaufenthaltes entstehen, sowie die Kosten des Rücktransports an den Wohnort werden nicht übernommen. §§ 4 und 6 bleiben hiervon unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FHVOPol,NW - Polizei-Heilfürsorgeverordnung/
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