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§ 109 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 109 BWG – Ersatz zerstörter oder abhanden gekommener wasserrechtlicher Urkunden

(1) Ist die Urschrift einer wasserrechtlichen Urkunde oder einer wasserrechtlichen Entscheidung ganz oder teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen und besteht Anlass, sie wiederherzustellen, so wird auf Antrag durch Bescheid der Wasserbehörde die Urschrift durch eine beglaubigte Abschrift ersetzt, wenn noch eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vorhanden sind. Auf der Ersatzurkunde ist zu vermerken, dass sie an die Stelle der zerstörten oder abhanden gekommenen Urkunde tritt.

(2) Ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde nicht vorhanden, so kann die Wasserbehörde auf Antrag den Inhalt der Urkunde durch Bescheid feststellen.

(3) Die Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Durchführung eines förmlichen Verfahrens. Hierauf finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 105 - 114, Zwölfter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen/