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§ 23 SpkG
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkasse → 4. – Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder der Sparkassenorgane

Titel: Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-4
Normtyp: Gesetz

§ 23 SpkG – Verschwiegenheit

Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Organe der Sparkasse sind zur Verschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Sparkasse verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/SpkG,MV - Sparkassengesetz/§§ 6 - 24, Abschnitt 2 - Verwaltung der Sparkasse/§§ 22 - 23, 4. - Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder der Sparkassenorgane/