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§ 6 SächsPolOrgVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und die Aufgaben der nachgeordneten Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen (Sächsische Polizeiorganisationsverordnung - SächsPolOrgVO)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und die Aufgaben der nachgeordneten Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen (Sächsische Polizeiorganisationsverordnung - SächsPolOrgVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPolOrgVO
Gliederungs-Nr.: 22-1.4/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 SächsPolOrgVO – Polizeidirektionen

Den Polizeidirektionen obliegen alle Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes, soweit nicht eine andere Polizeidienststelle zuständig ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsPolOrgVO,SN - Sächsische Polizeiorganisationsverordnung/
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