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§ 6 AbgrabG
Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AbgrabG,NW
Gliederungs-Nr.: 75
Normtyp: Gesetz

§ 6 AbgrabG – Teilgenehmigung

(1) Ist eine Genehmigung beantragt, so kann auf schriftlichen Antrag die Ausführung einzelner Abgrabungsarbeiten schon vor Erteilung der Genehmigung gestattet werden (Teilgenehmigung).

(2) Die Teilgenehmigung berechtigt nur zur Ausführung des genehmigten Teiles der Abgrabung.

(3) In der endgültigen Genehmigung können für die bereits begonnenen Abgrabungsarbeiten ergänzende oder einschränkende Regelungen, getroffen werden, wenn sich bei der Prüfung der Auftragsunterlagen ergibt, dass mit Rücksicht auf § 3 Abs. 2 zusätzliche Anforderungen notwendig sind.

(4) Die §§ 4 sowie 7 bis 10 gelten entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AbgrabG,NW - Abgrabungsgesetz/