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§ 6b HeizkostenV
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HeizkostenV
Gliederungs-Nr.: 754-4-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6b HeizkostenV – Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten

Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen und soweit dies erforderlich ist:

  1. 1.

    zur Erfüllung der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung und zur Abrechnung mit dem Nutzer nach § 6 oder

  2. 2.

    zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 6a.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HeizkostenV - Verordnung über Heizkostenabrechnung/
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