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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/RAVG,RP - Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
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§ 11 RAVG
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 11 RAVG – Kapitalabfindung
(1) Erreicht die monatliche Rente einen durch Satzung zu bestimmenden Mindestbetrag nicht, so erhält der Berechtigte auf Antrag an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung.
(2) Erlischt die Rente des hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartners, so erhält dieser auf Antrag eine Kapitalabfindung.
(3) Die Berechnung der Höhe der Kapitalabfindung wird durch Satzung festgelegt.
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