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§ 6 BbgNiRSchG
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz - BbgNiRSchG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz - BbgNiRSchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNiRSchG
Gliederungs-Nr.: 5070-6
Normtyp: Gesetz

§ 6 BbgNiRSchG – Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots

(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach § 2 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 5 sind

  1. 1.

    die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens,

  2. 2.

    die Betreiberin oder der Betreiber sowie

  3. 3.

    die mit der Ausübung des Hausrechts betrauten Personen.

(2) Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Andauern des Verstoßes und weitere Verstöße zu verhindern.

Zu § 6: Geändert durch G vom 27. 5. 2009 (GVBl. S. 156).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/BbgNiRSchG,BB - Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz/