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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SchSG - Schiffssicherheitsgesetz/
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§ 15 SchSG
Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)
Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)
Bundesrecht
§ 15 SchSG – Rechtsetzungsermächtigung
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren im Sinne des Seeaufgabengesetzes durch Rechtsverordnung die Anlage in Anpassung an den Gesamtbestand der völkerrechtlich als verbindlich angenommenen und auf Grund innerstaatlichen Rechts anzuwendenden oder gemeinschaftsrechtlich oder unionsrechtlich in Kraft getretenen schiffsbezogenen Regelungen zu ändern.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SchSG - Schiffssicherheitsgesetz/
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