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§ 4 PauschV
Verordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe (Pauschalierungsverordnung - PauschV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe (Pauschalierungsverordnung - PauschV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PauschV
Referenz: 2170

§ 4 PauschV

(1) Während der Dauer der Erprobung sind neben den Pauschalen nach dieser Verordnung zusätzliche Leistungen für die von den Pauschalen gedeckten Bedarfe in der Regel nicht zulässig mit Ausnahme der im Einzelfall besonders begründeten Bedarfe.

(2) Über die Pauschale hinausgehende Unterkunftskosten sind zu übernehmen, wenn der Träger der Sozialhilfe dem Mietverhältnis zugestimmt hat. § 3 Abs. 1 Satz 6 der Verordnung zu § 22 BSHG gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PauschV,NW - PauschalierungsV/
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