Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NArchtG,NI - Niedersächsisches Architektengesetz/§§ 22 - 36, Zweiter Teil - Architektenkammer/§§ 31 - 36, Zweites Kapitel - Organe der Architektenkammer, Beilegung von Streitigkeiten, Verschwiegenheit/
Dokument
§ 31 NArchtG
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Architektenkammer → Zweites Kapitel – Organe der Architektenkammer, Beilegung von Streitigkeiten, Verschwiegenheit
§ 31 NArchtG – Organe
(1) Organe der Architektenkammer sind
- 1.
die Vertreterversammlung,
- 2.
der Vorstand,
- 3.
der Eintragungsausschuss.
(2) Die Mitglieder der Organe sind mit Ausnahme des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds des Eintragungsausschusses ehrenamtlich tätig.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NArchtG,NI - Niedersächsisches Architektengesetz/§§ 22 - 36, Zweiter Teil - Architektenkammer/§§ 31 - 36, Zweites Kapitel - Organe der Architektenkammer, Beilegung von Streitigkeiten, Verschwiegenheit/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7927348,32
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7927348,32
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.