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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KrWaffG - Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen/§§ 19 - 25, Fünfter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften Nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b) des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 502) sollen in der Angabe zum Fünften Abschnitt nach den Wörtern "Strafvorschriften gegen Antipersonenminen" die Wörter "und Streumunition" eingefügt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar./
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§ 23 KrWaffG
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 23 KrWaffG – Verwaltungsbehörden
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium der Finanzen sind, soweit sie nach § 14 Abs. 1 und 2 für die Überwachung zuständig sind, zugleich Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KrWaffG - Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen/§§ 19 - 25, Fünfter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften Nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b) des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 502) sollen in der Angabe zum Fünften Abschnitt nach den Wörtern "Strafvorschriften gegen Antipersonenminen" die Wörter "und Streumunition" eingefügt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar./
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=138925,31
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