Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 23 KrWaffG
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KrWaffG
Gliederungs-Nr.: 190-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 KrWaffG – Verwaltungsbehörden

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium der Finanzen sind, soweit sie nach § 14 Abs. 1 und 2 für die Überwachung zuständig sind, zugleich Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KrWaffG - Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen/§§ 19 - 25, Fünfter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften Nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b) des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 502) sollen in der Angabe zum Fünften Abschnitt nach den Wörtern "Strafvorschriften gegen Antipersonenminen" die Wörter "und Streumunition" eingefügt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar./
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.