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§ 1 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 1 – Anwendungsbereich

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 HmbDG – Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten sowie die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, auf die das Hamburgische Beamtengesetz (HmbBG) in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.

(2) Frühere Beamtinnen und Beamte, die ein Ruhegehalt nach Artikel 75 Absatz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg oder einen unwiderruflich bewilligten Unterhaltsbeitrag nach § 18, § 77 Absatz 5 oder § 79 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72) in der jeweils geltenden Fassung beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezugs als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die Unterhaltsbeiträge als Ruhegehälter.

(3) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gilt dieses Gesetz nur, sofern dies in besonderen, für die einzelnen Gruppen von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Gesetzen geregelt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDG,HH - Hamburgisches Disziplinargesetz/§§ 1 - 2, Teil 1 - Anwendungsbereich/
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