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§ 78 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 9 – Vollstreckung, Verwertungsverbot, Begnadigung

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 HmbDG – Kosten

(1) Die der Beamtin oder dem Beamten auferlegten Kosten des Verfahrens können von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen einschließlich eines Unterhaltsbeitrages nach § 72 oder einer Unterhaltsleistung nach § 73 abgezogen werden. Die Kosten fließen der Stelle zu, bei der sie entstanden sind.

(2) Im Übrigen werden Geldbeträge, soweit sie nicht nach diesem Gesetz beigetrieben werden können, nach den Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDG,HH - Hamburgisches Disziplinargesetz/§§ 77 - 80, Teil 9 - Vollstreckung, Verwertungsverbot, Begnadigung/
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