Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 9 AbgrabG
Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AbgrabG,NW
Gliederungs-Nr.: 75
Normtyp: Gesetz

§ 9 AbgrabG – Erlöschen der Genehmigung

(1) Die Rechte aus der Genehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Abgrabung begonnen wird. Die Frist kann auf Antrag des Unternehmers verlängert werden.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer verpflichten, das Abbau- und Betriebsgelände unverzüglich herzurichten, wenn

  1. a)
    die Abgrabung vorzeitig eingestellt oder länger als ein Jahr unterbrochen wird oder
  2. b)
    die Genehmigung aufgehoben oder erloschen ist.

Die Genehmigungsbehörde kann zu diesem Zweck neue Auflagen erteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AbgrabG,NW - Abgrabungsgesetz/