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§ 11 PO-FeP-Hochschule
Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PO-FeP-Hochschule
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 PO-FeP-Hochschule – Schriftliche Prüfung

(1) Von den Prüflingen ist im Fach Deutsch, abweichend hiervon in den Fällen gemäß § 2 Absatz 2 im Fach Englisch, und in den zwei weiteren Fächern des Schwerpunktes jeweils eine schriftliche Arbeit anzufertigen.

(2) Die schriftliche Prüfung dauert in allen Prüfungsfächern drei Zeitstunden, in Deutsch vier Zeitstunden.

(3) Für jedes Prüfungsfach legt eine oder ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragte Fachprüferin oder beauftragter Fachprüfer einen Aufgabenvorschlag vor. Die oder der Vorsitzende genehmigt den Aufgabenvorschlag, wenn er mit den Prüfungsanforderungen übereinstimmt. Die obere Schulaufsichtsbehörde erhält alle genehmigten Aufgabenvorschläge zur Kenntnis. Sie kann Änderungen an den Aufgabenvorschlägen veranlassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PO-FeP-Hochschule,NW - Feststellungsprüfungsordnung Hochschule/
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