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§ 14 PO-FeP-Hochschule
Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PO-FeP-Hochschule
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 PO-FeP-Hochschule – Feststellung des Prüfungsergebnisses, Zeugnisse, Bescheinigungen

(1) Der Prüfungsausschuss stellt nach Beendigung aller schriftlichen und mündlichen Prüfungen die Prüfungsergebnisse fest und gibt sie den Prüflingen bekannt. Die Endnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der schriftlichen Prüfungen und der Note der obligatorischen mündlichen Prüfung. Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerechnet und nicht gerundet.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat.

(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das zum Studium an einer Hochschule (Universität oder Fachhochschule) berechtigt. Die Berechtigung erstreckt sich auf die Studiengänge, die dem gewählten Schwerpunkt zugeordnet sind.

(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Feststellungsprüfung und die erreichten Leistungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PO-FeP-Hochschule,NW - Feststellungsprüfungsordnung Hochschule/
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