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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 8 - 45, ZWEITER TEIL - Mitglieder der Hochschulen/§§ 11 - 34, Zweiter Abschnitt - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren/
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§ 33 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg
ZWEITER TEIL – Mitglieder der Hochschulen → Zweiter Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren
§ 33 HmbHG – Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren
(1) Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren haben die Aufgabe, Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen. Ihre Tätigkeit ist in der Regel einer bestimmten Lehrveranstaltung zugeordnet.
(2) Als Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren können Studierende mit besonderer fachlicher Qualifikation oder Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium bestellt werden.
(3) Für die fachliche und didaktische Betreuung der Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren sind die die Lehrveranstaltung durchführenden Personen verantwortlich.
(4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 8 - 45, ZWEITER TEIL - Mitglieder der Hochschulen/§§ 11 - 34, Zweiter Abschnitt - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren/
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