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§ 103 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 9 – Besondere Beamtengruppen → Unterabschnitt 2 – Polizei

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 103 LBG – Heilfürsorge

(1) Polizeivollzugskräfte des mittleren Dienstes der Schutzpolizei haben für die Dauer des Vorbereitungsdienstes oder des Ausbildungsdienstes Anspruch auf freie Heilfürsorge. Diesen Anspruch haben alle Polizeivollzugskräfte für die Dauer einer besonderen Verwendung oder Bereitstellung.

(2) Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBG,BE - Landesbeamtengesetz/§§ 99 - 107, Abschnitt 9 - Besondere Beamtengruppen/§§ 100 - 105, Unterabschnitt 2 - Polizei/
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