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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBG,BE - Landesbeamtengesetz/§§ 33 - 47, Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses/§§ 38 - 47, Unterabschnitt 3 - Ruhestand/
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§ 42 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 3 – Ruhestand
§ 42 LBG – Versetzung in den Ruhestand aus dem Beamtenverhältnis auf Probe
Die Versetzung einer Beamtin auf Probe oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Einvernehmens der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Senatsverwaltung; die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis im Einvernehmen mit der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Senatsverwaltung auf andere Behörden übertragen. § 29 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 40, 41 und 44 finden entsprechende Anwendung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBG,BE - Landesbeamtengesetz/§§ 33 - 47, Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses/§§ 38 - 47, Unterabschnitt 3 - Ruhestand/
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