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Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 NatSchG Bln – Regelungsgegenstand

Durch die Vorschriften dieses Gesetzes werden die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, ergänzt oder es wird von diesen im Sinne von Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes abgewichen.




§ 2 NatSchG Bln – Verwirklichung der Ziele (zu § 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Der Schutz von Natur und Landschaft im Sinne einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung ist eine verpflichtende Aufgabe für den Staat und jeden Bürger.

(2) Die Umweltbildung und -erziehung im Sinne von § 2 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes sind im schulischen und außerschulischen Bereich zu fördern, insbesondere in

  1. 1.

    vorschulischen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen,

  2. 2.

    Schulen,

  3. 3.

    Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendfreizeit,

  4. 4.

    Einrichtungen der beruflichen Bildung sowie

  5. 5.

    Einrichtungen der Weiterbildung.

(3) Den Trägern der Umweltbildung können von den Bezirken und landeseigenen Einrichtungen geeignete Räumlichkeiten und Grundstücke für ihre satzungsgemäßen Bildungszwecke mietfrei zur Verfügung gestellt werden. Als Träger der Umweltbildung gelten Vereine, die Umweltbildung als primäres Ziel in ihrer Satzung verankert haben oder die von der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung als Träger der Umweltbildung anerkannt wurden.




§ 3 NatSchG Bln – Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (zu § 3 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats als oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege und die Bezirksämter als untere Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig.

(3) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ist zuständig für

  1. 1.

    die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen von Verboten der Bundesartenschutzverordnung,

  2. 2.

    Entscheidungen oder die Erteilung von Bescheinigungen nach den für den Artenschutz erlassenen Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts,

  3. 3.
  4. 4.

    Ausnahmen und Genehmigungen nach § 39 Absatz 2 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,

  5. 5.
  6. 6.
  7. 7.

Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für Befreiungen von

  1. 1.

    Verboten des § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der in Kapitel 4 Abschnitt 2 normierten Verbote zum Schutz des Röhrichtbestandes,

  2. 2.

    den in § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes enthaltenen Verboten des allgemeinen Artenschutzes mit Ausnahme des Verbots des § 39 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes,

  3. 3.

    dem Verbot des § 39 (Streusalzverbot),

  4. 4.

    Verboten und Festsetzungen in Landschaftsplänen, sofern es sich nicht um einen Landschaftsplan von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung im Sinne des § 13 handelt,

  5. 5.

    Geboten und Verboten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung zum Schutz von Naturdenkmälern (§ 28 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 21).

Die in anderen Vorschriften begründete Zuständigkeit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege bleibt unberührt.

(4) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege nimmt für Naturschutzgebiete und Natura 2000-Gebiete die Aufgabe wahr, Maßnahmen zur Sicherstellung der erforderlichen Entwicklung und Pflege zu koordinieren und durchzuführen sowie Pflege- und Entwicklungspläne aufzustellen und zu überwachen.

(5) Ist im Zusammenhang mit der Beseitigung von Bäumen oder anderen Gehölzen außerhalb des Waldes eine Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich, entscheidet die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege über diese Zulassungen.




§ 4 NatSchG Bln – Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzbehörden (zu § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes obliegt ergänzend zu den in § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Aufgaben auch die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der naturschutzrechtlichen Vorschriften des europäischen Unionsrechts. Sie treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Neben den ihnen durch das Bundesnaturschutzgesetz und dieses Gesetz zugewiesenen sonstigen Aufgaben haben die Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege

  1. 1.

    Veränderungen in der Tier- und Pflanzenwelt zu beobachten,

  2. 2.

    die wissenschaftlichen, insbesondere ökologischen Grundlagen für den Naturschutz und die Landschaftspflege zu erarbeiten,

  3. 3.

    der Bevölkerung die Bedeutung von Natur und Landschaft für die Lebensgrundlagen und die Umwelt des Menschen nahe zu bringen, sie über das sachgerechte Verhalten in Natur und Landschaft aufzuklären und Verständnis und Unterstützung für die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu wecken,

  4. 4.

    die Zusammenarbeit mit Naturschutzorganisationen und sonstigen in Naturschutz und Landschaftspflege tätigen Institutionen zu pflegen und

  5. 5.

    bei Schäden gemäß § 19 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder der unmittelbaren Gefahr solcher Schäden die zusätzlichen Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz zu erfüllen. Ist eine andere Behörde des Landes Berlin für die Gefahrenabwehr zuständig, so ist diese abweichend von Satz 1 auch für die Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz zuständig, insbesondere

    1. a)

      kraft zwingenden Sachzusammenhangs oder

    2. b)

      wenn der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen dem betroffenen Umweltgut nach auch in die Zuständigkeit der anderen Behörde fällt und sie ihre Zuständigkeit im Einvernehmen mit der Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege festgestellt hat.




§ 5 NatSchG Bln – Forstwirtschaft (zu § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Unbeschadet der in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen beachtet die Forstwirtschaft in Berlin sowie auf den Berlin gehörenden Flächen die anerkannten Regeln naturgemäßer Waldwirtschaft nach Maßgabe des Landeswaldgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung.




§ 6 NatSchG Bln – Beobachtung von Natur und Landschaft (zu § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Bei der Beobachtung nach § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes soll insbesondere bei den durch Rechtsverordnung nach § 21 geschützten Teilen von Natur und Landschaft eine Kontrolle des Zustands bezogen auf den jeweiligen Schutzzweck alle fünf bis zehn Jahre erfolgen. Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege stellt jeweils in der Mitte einer Legislaturperiode einen Natur- und Artenschutzbericht auf.




§ 7 NatSchG Bln – Inhalte der Landschaftsplanung (zu § 9 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Inhalte der Landschaftsplanung sind abweichend von § 9 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes die Darstellung oder Festsetzung und Begründung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen. Die Landschaftsplanung besteht aus dem Landschaftsprogramm und den Landschaftsplänen.

(2) Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Abweichend von § 9 Absatz 5 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht nur die Darstellungen der Landschaftsplanung in anderen Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen sondern auch deren Festsetzungen zu beachten.




§ 8 NatSchG Bln – Landschaftsprogramm (zu § 10 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Das Landschaftsprogramm entspricht nach seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad einem Landschaftsrahmenplan nach § 10 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die weitere Entwicklung von Natur und Landschaft nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes enthält das Landschaftsprogramm insbesondere für die Sachbereiche

  1. 1.

    Biotop- und Artenschutz,

  2. 2.

    Naturhaushalt und Umweltschutz,

  3. 3.

    Landschaftsbild,

  4. 4.

    Freiraumnutzung und Erholung,

  5. 5.

    Ausgleichsflächen und -räume.

(2) Den vorhandenen und zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes stellt das Landschaftsprogramm insbesondere für

  1. 1.

    die naturräumliche Gliederung und Landschaftsstruktur,

  2. 2.

    den nach einzelnen Naturgütern untergliederten Naturhaushalt sowie der natürlichen Lebensräume einschließlich ihrer Wechselbeziehungen sowie der Auswirkungen der großstädtischen Besiedlung,

  3. 3.

    die bereits bestehenden geschützten Flächen im Sinne des vierten Kapitels des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die Wasserschutzgebiete und festgesetzten Überschwemmungsgebiete,

  4. 4.

    die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Abgrabungsflächen sowie die Flächen und Anlagen des Bergbaus und der Wasser- und Abfallwirtschaft,

  5. 5.

    die für die Bewertung des Landschaftsbilds bedeutsamen gliedernden und belebenden Elemente,

  6. 6.

    die Belastungszonen und wesentlichen Landschaftsschäden,

  7. 7.

    die bedeutsamen Erholungsstätten

dar.




§ 9 NatSchG Bln – Landschaftspläne (zu § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes für Teile des Landes Berlin auf der Grundlage des Landschaftsprogramms in Landschaftsplänen dargestellt oder festgesetzt. Der Landschaftsplan setzt, soweit es erforderlich ist, rechtsverbindlich die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz- einschließlich Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen und die zur Erreichung der Ziele notwendigen Gebote und Verbote sowie Ordnungswidrigkeitentatbestände fest. Als Festsetzungen kommen insbesondere in Betracht

  1. 1.

    die Anpflanzung, Entwicklung oder Sicherung von Vegetation, zum Beispiel auf Grünflächen, Abgrabungsflächen, Deponien oder anderen geschädigten Grundstücken,

  2. 2.

    die Ausgestaltung und Erschließung von Uferbereichen einschließlich der Anpflanzung von Röhricht,

  3. 3.

    die Begrünung und Erschließung der innerstädtischen Kanal- und Flussuferbereiche,

  4. 4.

    die Anlage, Entwicklung oder Sicherung von Grün- und Erholungsflächen, Sport- und Spielflächen, Naturerfahrungsräume, Wander-, Rad- und Reitwegen,

  5. 5.

    Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften und Biotope der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten, insbesondere der besonders geschützten Arten,

  6. 6.

    Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung des Biotopverbunds,

  7. 7.

    der Mindestanteil naturwirksamer Maßnahmen im bebauten Bereich (Biotopflächenfaktor).

Der Landschaftsplan kann die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz- einschließlich Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen auch darstellen. Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften sollen in den Landschaftsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit dies zu seinem Verständnis notwendig oder zweckmäßig ist.

(2) Die Festsetzungen eines Landschaftsplans dürfen denen eines Bebauungsplans nicht widersprechen. Die Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Bebauungsplans bestimmt die außer Kraft tretenden Festsetzungen eines Landschaftsplans, die nicht gemäß § 11 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in den Bebauungsplan aufgenommen werden und die dessen Inhalt widersprechen. Unbeschadet der Regelung des § 11 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes können Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 im Bebauungsplan auch dann festgesetzt werden, wenn ein Landschaftsplan nicht aufgestellt wird.




§ 10 NatSchG Bln – Strategische Umweltprüfung in der Landschaftsplanung

(1) Bei der Aufstellung oder Änderung der Landschaftsplanung ist eine Strategische Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) durchzuführen. Auf die Strategische Umweltprüfung sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. Dabei sind in die Angaben nach § 9 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf

  1. 1.

    Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,

  2. 2.

    Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,

  3. 3.

    Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

  4. 4.

    kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie

  5.  

    die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern

aufzunehmen. Die in der Landschaftsplanung enthaltene Begründung erfüllt die Funktion eines Umweltberichts nach § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Sie muss die für einen Umweltbericht erforderlichen Angaben enthalten.

(2) Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Umsetzung der Landschaftsplanung ergeben, sind von den zuständigen Behörden zu überwachen, um insbesondere frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. Die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 sind mit der Annahme der Landschaftsplanung auf der Grundlage der Angaben in der Begründung festzulegen.

(3) Wird die Landschaftsplanung nur geringfügig geändert oder legt sie Nutzungen kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, kann auf die Umweltprüfung nach Absatz 1 und die Überwachung nach Absatz 2 verzichtet werden, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 35 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass die Landschaftsplanung oder die Änderung der Landschaftsplanung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden.




§ 11 NatSchG Bln – Aufstellung und Beschluss des Landschaftsprogramms

(1) Den Beschluss, das Landschaftsprogramm aufzustellen, fasst die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung. Der Beschluss ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen und im Internet zu veröffentlichen.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung legt die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung fest. Sie legt den Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der in die Begründung aufzunehmenden Angaben unter Beteiligung der Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch das Programm berührt wird, fest. Unterbleibt die Strategische Umweltprüfung gemäß § 10 Absatz 3, ist dies frühzeitig festzustellen und einschließlich der dafür wesentlichen Gründe im Amtsblatt für Berlin, im Internet sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben; die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

(3) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung stellt den Entwurf des Landschaftsprogramms auf. Sie übermittelt den Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sowie den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes durch das Land Berlin anerkannten Naturschutzvereinigungen den Entwurf des Programms einschließlich der Begründung und holt deren Stellungnahmen ein. Für die Abgabe der Stellungnahmen setzt sie eine Frist von mindestens einem Monat.

(4) Der Entwurf des Landschaftsprogramms einschließlich der Begründung sowie die das Landschaftsprogramm betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben, sind von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Über die Auslegung ist die Öffentlichkeit gemäß § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin, im Internet sowie in anderer, geeigneter Weise zu unterrichten. Die nach Absatz 3 Beteiligten sind von der Auslegung zu benachrichtigen. Die Öffentlichkeit kann sich zu dem Entwurf des Landschaftsprogramms einschließlich der Begründung äußern. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung bestimmt für die Äußerung eine angemessene Frist von mindestens einem Monat nach Ende der Auslegungsfrist.

(5) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und teilt das Ergebnis den Personen, die Anregungen vorgebracht haben, mit. Haben mehr als 50 Personen Anregungen vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen eine Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; im Amtsblatt für Berlin, im Internet sowie in anderer geeigneter Weise ist bekannt zu geben, bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung legt den Entwurf des Landschaftsprogramms mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Anregungen dem Senat zur Beschlussfassung vor.

(7) Das vom Senat beschlossene Landschaftsprogramm bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung gibt die Zustimmung im Amtsblatt für Berlin, im Internet sowie in anderer geeigneter Weise bekannt. In gleicher Weise ist bekannt zu geben, wo und wann das Landschaftsprogramm eingesehen werden kann. Dem Landschaftsprogramm sind zur Einsicht beizufügen:

  1. 1.

    eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in das Programm einbezogen wurden und aus welchen Gründen das Programm nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde,

  2. 2.

    eine Aufstellung der gemäß § 10 Absatz 2 festgelegten Überwachungsmaßnahmen sowie

  3. 3.

    eine Rechtsbehelfsbelehrung.




§ 12 NatSchG Bln – Aufstellung und Festsetzung von Landschaftsplänen

(1) Haben die Bezirke die Absicht, einen Landschaftsplan aufzustellen, teilen sie dies der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten mit. Äußert sich die zuständige Senatsverwaltung nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang der Mitteilung, so kann der Bezirk davon ausgehen, dass Bedenken insoweit nicht erhoben werden.

(2) Nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 fasst das Bezirksamt den Beschluss, einen Landschaftsplan aufzustellen und legt die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung fest.

(3) Die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege legt den Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der in die Begründung aufzunehmenden Angaben unter Beteiligung der Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan berührt wird, fest. Unterbleibt die Strategische Umweltprüfung gemäß § 10 Absatz 3, ist dies frühzeitig festzustellen und einschließlich der dafür wesentlichen Gründe im Amtsblatt für Berlin, im Internet sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben; die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

(4) Die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege entwirft den Landschaftsplan. Sie übermittelt den Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sowie den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes durch das Land Berlin anerkannten Naturschutzvereinigungen den Entwurf des Landschaftsplans einschließlich der Begründung und holt deren Stellungnahmen ein. Für die Abgabe der Stellungnahmen setzt sie eine Frist von mindestens einem Monat.

(5) Der Entwurf des Landschaftsplans ist einschließlich der Begründung und den Landschaftsplan betreffenden entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen, die zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben, von der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Über die Auslegung ist die Öffentlichkeit gemäß § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin, im Internet sowie in anderer, geeigneter Weise zu unterrichten. Die nach Absatz 4 Beteiligten sind von der Auslegung zu benachrichtigen. Die Öffentlichkeit kann sich zu dem Entwurf des Landschaftsplans einschließlich der Begründung äußern. Die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege bestimmt für die Äußerung eine angemessene Frist von mindestens einem Monat nach Ende der Auslegungsfrist. Die Einholung der Stellungnahmen nach Absatz 4 kann gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung erfolgen.

(6) Das Bezirksamt prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen, wägt diese ab und teilt das Ergebnis der Prüfung den Personen, die Anregungen vorgebracht haben, mit. § 11 Absatz 5 Satz 2 gilt sinngemäß.

(7) Das Bezirksamt beschließt den sich aus der Abwägung ergebenden Entwurf des Landschaftsplans und zeigt ihn der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung an. Sofern der Entwurf des Landschaftsplans nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder Rechtsvorschriften widerspricht, ist dies von der zuständigen Senatsverwaltung gegenüber dem Bezirksamt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige schriftlich zu beanstanden. Entsprechend der Beanstandung ist das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 erneut durchzuführen. Die Vorschrift des § 4a Absatz 3 des Baugesetzbuchs ist sinngemäß anzuwenden.

(8) Sobald die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung erklärt, dass sie keine Beanstandungen erhebt, oder die dafür nach Absatz 7 Satz 2 eingeräumte Frist verstrichen ist, legt das Bezirksamt den Entwurf des Landschaftsplans der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vor. Nach der Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung setzt das Bezirksamt den Landschaftsplan als Rechtsverordnung fest. Der Landschaftsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Bei ihrer Verkündung bedarf es der Wiedergabe des Landschaftsplans jedenfalls insoweit, als er Gebote und Verbote sowie Ordnungswidrigkeitentatbestände enthält. In der Rechtsverordnung ist anzugeben, wo er und die zu ihm gehörende Begründung eingesehen werden können und wo über seinen Inhalt Auskunft gegeben werden kann. Dem Landschaftsplan sind zur Einsicht beizufügen:

  1. 1.

    eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in den Plan einbezogen wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde,

  2. 2.

    eine Aufstellung der gemäß § 10 Absatz 2 festgelegten Überwachungsmaßnahmen sowie

  3. 3.

    eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(9) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Absätze 1 bis 8 sowie Mängel der Abwägung sind für die Rechtswirksamkeit der Rechtsverordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem Bezirksamt, das den Landschaftsplan festgesetzt hat, geltend zu machen.

(10) Eigentümer oder sonstige Berechtigte eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, der den Mindestanteil naturwirksamer Flächen im bebauten Bereich (Biotopflächenfaktor) festsetzt, haben die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen, sofern die Errichtung oder Änderung nicht gemäß § 61 der Bauordnung für Berlin verfahrensfrei ist.




§ 13 NatSchG Bln – Landschaftspläne außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung

(1) Der Senat kann im Benehmen mit dem Rat der Bürgermeister durch Beschluss feststellen, dass ein bestimmtes Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung ist. Widerspricht der Rat der Bürgermeister mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder, bedarf der Beschluss des Senats der Zustimmung des Abgeordnetenhauses.

(2) Äußert sich der Rat der Bürgermeister nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten, darf der Senat davon ausgehen, dass Einvernehmen mit dem Rat der Bürgermeister besteht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Aufgaben nach § 12 Absatz 2 bis 6 sowie 8 und 9 von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung wahrgenommen. § 12 Absatz 1 und 7 findet keine Anwendung. An die Stelle der Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung tritt die Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Für die Festsetzung des Landschaftsplans gilt § 12 Absatz 8 und 9 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und Mängel der Abwägung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung geltend zu machen sind.




§ 14 NatSchG Bln – Veränderungsverbote

(1) Ist beschlossen worden, einen Landschaftsplan aufzustellen, kann das Bezirksamt durch Rechtsverordnung für die Dauer von zwei Jahren Veränderungsverbote aussprechen, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen der Zweck der beabsichtigten Schutz- einschließlich Pflege-, Entwicklungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen gefährdet würde. Die Frist kann um ein Jahr und, wenn besondere Umstände es erfordern, nochmals um ein weiteres Jahr verlängert werden. In den Fällen des § 13 wird das Veränderungsverbot durch Rechtsverordnung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt.

(2) Die Rechtsverordnung tritt außer Kraft, sobald ein rechtsverbindlicher Landschaftsplan vorliegt.




§ 15 NatSchG Bln – Verfahren zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Landschaftsplanung

(1) Wird das Landschaftsprogramm oder ein Landschaftsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben, gelten die Vorschriften der §§ 11 bis 14 sinngemäß.

(2) In den Fällen des § 10 Absatz 3 können Landschaftsplan oder Landschaftsprogramm in einem vereinfachten Verfahren geändert oder ergänzt werden, indem

  1. 1.

    an Stelle der Beteiligung nach § 11 Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 4 Satz 2 den Behörden und Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sowie den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes durch das Land Berlin anerkannten Naturschutzvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und

  2. 2.

    an Stelle der öffentlichen Auslegung nach § 11 Absatz 4 Satz 1 oder § 12 Absatz 5 Satz 1 den durch die Änderungen Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird.

Die Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können gleichzeitig durchgeführt werden. Die Zustimmung des Abgeordnetenhauses nach § 11 Absatz 7 Satz 1 ist bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erforderlich. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung gibt in diesem Fall den Beschluss des Senats im Amtsblatt für Berlin, im Internet sowie in anderer geeigneter Weise bekannt.




§ 16 NatSchG Bln – Eingriffe in Natur und Landschaft (zu § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind insbesondere

  1. 1.

    die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die einem Planfeststellungsverfahren unterliegen, auch wenn nach den Rechtsvorschriften im Einzelfall von dessen Durchführung abgesehen werden kann,

  2. 2.

    der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen,

  3. 3.

    Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen und Ausfüllungen mit einer Grundfläche über 30 m2 oder mit einer Höhe oder Tiefe über 2 m,

  4. 4.

    die Entwässerung von Mooren, Sümpfen, Pfuhlen oder anderen Feuchtgebieten sowie von Verlandungsbereichen der Gewässer,

  5. 5.

    der Ausbau einschließlich das Verrohren, das Ableiten oder das Aufstauen von Wasser oberirdischer Gewässer,

  6. 6.

    die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, Straßen und Wegen im Außenbereich,

  7. 7.

    die Errichtung oder wesentliche Änderung von Lager-, Ausstellungs-, Camping-, Zelt- oder Wochenendplätzen im Außenbereich,

  8. 8.

    das dauerhafte Abstellen oder Aufstellen von Wohnwagen außerhalb von Camping-, Zelt- oder Wochenendplätzen im Außenbereich,

  9. 9.

    die Errichtung oder Änderung von Masten sowie Unterstützungen von Freileitungen im Außenbereich,

  10. 10.

    die Errichtung von festen Einfriedungen oder festen Einzäunungen im Außenbereich,

  11. 11.

    die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen im Außenbereich,

  12. 12.

    die Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder für Vorhaben zur Torfgewinnung,

  13. 13.

    die Errichtung von Skipisten und Skiliften einschließlich der zugehörigen Anlagen und Einrichtungen.




§ 17 NatSchG Bln – Verursacherpflichten; Unzulässigkeit von Eingriffen (zu § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist von möglichst nicht über zwei Jahren auszugleichen oder zu ersetzen. Ersatzmaßnahmen sollen hierbei möglichst innerhalb der in der Landschaftsplanung ausgewiesenen Flächen und Räume festgesetzt werden und können abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes auch außerhalb des durch den Eingriff betroffenen Naturraums erfolgen.

(2) Unbeschadet der in § 15 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen darf ein Eingriff auch nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn § 33 und § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder andere naturschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen und eine Ausnahme nicht möglich ist.

(3) Die aus der Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes aufkommenden Mittel sind in Abstimmung mit den im Land Berlin anerkannten Naturschutzvereinigungen einzusetzen und können auch für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege außerhalb des betroffenen Naturraums verwendet werden, jedoch innerhalb des Stadtgebietes von Berlin. Nur im begründeten Einzelfall können die Mittel auch anteilig für Maßnahmen außerhalb des Stadtgebietes verwendet werden.




§ 18 NatSchG Bln – Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (zu § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Der Anspruch auf Anerkennung nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes als vorgezogene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen setzt voraus, dass die Maßnahmen auf Antrag vor ihrer Durchführung von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege für die Verbuchung auf einem Ökokonto anerkannt worden sind. Das Ökokonto verbucht die Maßnahmen, nachdem sie durchgeführt worden sind, wenn

  1. 1.

    von ihnen dauerhaft günstige Wirkungen auf die weitere Entwicklung von Natur und Landschaft ausgehen,

  2. 2.

    die jeweiligen Flächen rechtlich gesichert sind und

  3. 3.

    die in § 16 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen.

Der Anspruch auf Anerkennung als vorgezogene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme ist handelbar; in diesem Fall geht die Verantwortung nach § 15 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes auf den Rechtsnachfolger über. § 135a Absatz 2 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt.




§ 19 NatSchG Bln – Verfahren (zu § 17 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Das in § 17 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelte Verfahren gilt auch für Vorhaben, die zusätzlich einer naturschutzrechtlichen Genehmigung oder Befreiung bedürfen.

(2) In den in § 17 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Fällen erfolgen die zur Durchführung des § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Bei Eingriffen, die in Gebieten mit außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung durchgeführt werden oder die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege die zur Herstellung des Einvernehmens zuständige Behörde. Soweit es sich um Vorhaben handelt, die einem Planfeststellungsverfahren oder einer Genehmigung mit Konzentrationswirkung unterliegen, werden die Entscheidungen im Benehmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege getroffen. Satz 3 gilt entsprechend für Bebauungspläne, die eine Planfeststellung ersetzen. § 18 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(3) Eine Genehmigung der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege nach § 17 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist insbesondere auch erforderlich für die

  1. 1.

    Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder für Vorhaben zur Torfgewinnung,

  2. 2.

    Errichtung von Skipisten und Skiliften einschließlich der zugehörigen Anlagen und Einrichtungen.

Die Genehmigung nach Satz 1 darf abweichend von § 17 Absatz 3 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 erfüllt sind. Bei Eingriffen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde. Bei Eingriffen, die in Gebieten mit außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung durchgeführt werden, gilt Satz 3 entsprechend. In den in Satz 3 genannten Fällen trifft die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege neben den zur Durchführung des § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes auch die nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Entscheidungen.

(4) Die für die Führung des Kompensationsverzeichnisses im Sinne des § 17 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes zuständige Stelle ist die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Sie trägt bezirksübergreifende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Maßnahmen von gesamtstädtischer oder besonderer ökologischer Bedeutung und die dafür in Anspruch genommenen Flächen in das Verzeichnis ein. Die übrigen Maßnahmen und Flächen sind durch die unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege einzutragen. Das Verzeichnis ist öffentlich und gebührenfrei zugänglich zu machen. Das Verzeichnis dient auch dem Ziel einer Nachprüfbarkeit der Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen.

(5) Die Anforderung des § 17 Absatz 10 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend für Eingriffe, die durch ein Vorhaben verursacht werden, das nach dem Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach anderen Rechtsvorschriften einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.




§ 20 NatSchG Bln – Biotopverbund (zu § 20 Absatz 1 und § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Das Land Berlin schafft einen Biotopverbund, der mindestens 15 Prozent der Landesfläche umfasst.

(2) Bestandteile des Biotopverbunds im Sinne des § 21 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sind auch die geschützten Röhrichtbestände im Sinne des Abschnitts 2 dieses Kapitels.

(3) Das Land Berlin stimmt sich bezüglich der räumlichen und funktionalen Aspekte des Biotopverbunds mit dem Land Brandenburg ab.

(4) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ermittelt die zur Funktionssicherung und Erreichung der Gesamtgröße geeigneten und erforderlichen Bestandteile des Biotopverbunds und stellt diesen im Landschaftsprogramm dar. § 21 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.




§ 21 NatSchG Bln – Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft (zu § 22 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die Erklärung nach § 22 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zum Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil erfolgt durch Rechtsverordnung des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglieds des Senats. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 können abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmte Handlungen von einer Genehmigung abhängig machen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 enthalten auch die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Ordnungswidrigkeitentatbestände.

(2) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann von den in den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 enthaltenen Geboten und Verboten für Zwecke der Forschung, Lehre oder Bildung Ausnahmen zulassen, sofern und soweit der Schutzzweck einer Ausnahme nicht entgegensteht.

(3) Die einstweilige Sicherstellung nach § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt durch Rechtsverordnung des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglieds des Senats. Bei Einzelgrundstücken kann die Sicherstellung auch durch Verwaltungsakt der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erfolgen.

(4) Naturparke, Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Landschaftsschutzgebiete sind kenntlich zu machen. Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile sind zu kennzeichnen, soweit dies zweckmäßig ist.

(5) Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturdenkmal" und "Geschützter Landschaftsbestandteil" sowie die nach Absatz 4 bestimmten Kennzeichnungen dürfen nur für die nach § 22 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit Absatz 1 geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht verwendet werden.




§ 22 NatSchG Bln – Naturschutzgebiete (zu § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Soweit es zur Sicherung des Schutzgegenstands und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich ist, sollen die an ein Naturschutzgebiet angrenzenden Flächen als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden. Von den Verboten des § 23 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen sind die notwendigen Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder Sachen.




§ 23 NatSchG Bln – Landschaftsschutzgebiete (zu § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Die Verbote des § 26 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für die in einem Landschaftsplan festgesetzten Maßnahmen. § 22 Satz 2 gilt entsprechend.




§ 24 NatSchG Bln – Naturparke (zu § 27 des Bundesnaturschutzgesetzes)

An der Stadtgrenze liegende, nur zusammen mit dem Land Brandenburg einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, welche die in § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen, können durch Bekanntmachung der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zum Naturpark erklärt werden. Die Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt für Berlin oder in anderer geeigneter Weise.




§ 25 NatSchG Bln – Naturdenkmäler (zu § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Das Verbot des § 28 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt auch für die Entfernung des Naturdenkmals aus seiner Umgebung, selbst wenn damit seine Beschädigung oder Zerstörung nicht verbunden ist.




§ 26 NatSchG Bln – Geschützte Landschaftsbestandteile (zu § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Der Schutz als geschützter Landschaftsbestandteil zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes im Sinne des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes kann auch aus Gründen der Erholungswirkung erforderlich sein.

(2) Zur Durchsetzung der in § 29 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Verbote kann bei Baumaßnahmen im Umfeld geschützter Bäume eine Sicherheitsleistung in Höhe des Wertes der im Schadensfall notwendigen Ersatzpflanzung nach Maßgabe der Baumschutzverordnung verlangt werden.

(3) Für den Fall der Bestandsminderung kann die Rechtsverordnung zur Festsetzung neben den in § 29 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Inhalten auch die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Wiederherstellung vorsehen.




§ 27 NatSchG Bln – Verfahren der Unterschutzstellung

(1) Entwürfe von Rechtsverordnungen nach § 21 Absatz 1 sind mit Karten, aus denen sich die Grenzen und in geeigneten Fällen der Standort des Schutzgegenstands ergeben, den beteiligten Behörden zur Stellungnahme zuzuleiten. Soweit Karten zum Verständnis der Rechtsverordnung nicht erforderlich sind, brauchen keine Karten gefertigt zu werden.

(2) Die Entscheidung, Einzelobjekte nach den §§ 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes unter Schutz zu stellen, kann vom Bezirksamt mit Zustimmung des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglieds des Senats getroffen werden. Das Bezirksamt bereitet in diesen Fällen den Entwurf der Rechtsverordnung vor.

(3) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen werden mit den dazugehörenden Karten für die Dauer eines Monats von dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied des Senats, in Fällen des Absatzes 2 vom Bezirksamt, öffentlich ausgelegt, soweit nach Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist. Gutachten oder sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung über die Unterschutzstellung von Bedeutung sind, sollen mit ausgelegt werden. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin und auf der Internetseite der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass während der Auslegungsfrist Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können.

(4) Von der Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, deren Belange von dem Vorhaben berührt werden, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung und der dazugehörenden Karte innerhalb einer angemessenen Frist einzusehen und Anregungen oder Bedenken vorzutragen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 findet eine Auslegung nicht statt.

(5) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats, in Fällen des Absatzes 2 das Bezirksamt, prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit. § 11 Absatz 5 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Bezirksamt legt den Entwurf der Rechtsverordnung in Fällen des Absatzes 2 mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied des Senats vor.

(6) Werden Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 21 Absatz 1 erlassen sind, räumlich oder sachlich nicht unerheblich geändert oder aufgehoben, so gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Bei einer Verletzung der Vorschriften der Absätze 1, 3 bis 5 findet § 12 Absatz 9 entsprechende Anwendung.




§ 28 NatSchG Bln – Gesetzlich geschützte Biotope (zu § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die Verbote des § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten auch für folgende Biotope:

  1. 1.

    naturnahe Ausprägungen von Eichenmischwäldern und Rotbuchenwäldern bodensaurer Standorte sowie von Eichen-Hainbuchenwäldern einschließlich deren Vorwaldstadien,

  2. 2.

    Magerrasen, Feuchtwiesen und -weiden, Frischwiesen und -weiden,

  3. 3.

    Kies-, Sand- und Mergelgruben,

  4. 4.

    Feldhecken und Feldgehölze überwiegend heimischer Arten,

  5. 5.

    Obstgehölze in der freien Landschaft als Relikte der Kulturlandschaft.

(2) Liegt ein Biotop in einem in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzgebiet, kann die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zusammen mit einer Befreiung von den Geboten oder Verboten der Schutzgebietsverordnung die Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erteilen.

(3) Auf Röhrichtbestände im Sinne des Abschnitts 2 dieses Kapitels sind die §§ 29 bis 32 anzuwenden.




§ 29 NatSchG Bln – Allgemeine Vorschriften

(1) Wegen der Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Erhaltung der Lebensgrundlagen wild lebender Tiere, zur Belebung des Orts- und Landschaftsbilds und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Gewässer wird der Röhrichtbestand an Gewässern nach Maßgabe dieses Abschnitts geschützt; der Schutz erstreckt sich auf die Gewässer nach § 1 des Berliner Wassergesetzes einschließlich ihrer Ufer.

(2) Als Röhricht im Sinne dieses Abschnitts geschützt sind:

  1. 1.

    Bestände von Schilf (Phragmites australis), beider Rohrkolbenarten (Typha angustifolia und Typha latifolia) und der Gemeinen Teichbinse (Schoenoplectus lacustris) sowie weitere krautige oder grasartige Pflanzen, wenn diese am Ufer mit den anderen genannten Arten eine Lebensgemeinschaft bilden,

  2. 2.

    die durch Hinweisschilder, Schutzvorkehrungen oder in sonstiger Weise gekennzeichneten Röhrichtanpflanzungsgebiete sowie

  3. 3.

    der den in Nummer 1 genannten Arten vorgelagerte oder allein vorkommende Schwimmblattpflanzengürtel; als Schwimmblattpflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten die Teichrose (Nuphar lutea), die Seerose (Nymphaea alba) und die Krebsschere (Stratiotes aloides).

(3) Nicht als Röhricht im Sinne dieses Abschnitts gelten Bestände der in Absatz 2 genannten Arten in Gärtnereien, Sumpfbeetkläranlagen oder anderen technisch oder fischereiwirtschaftlich genutzten Einrichtungen.

(4) Die Geltung des § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt.




§ 30 NatSchG Bln – Erhaltungspflicht

(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundflächen sind verpflichtet, die auf ihnen befindlichen geschützten Röhrichtbestände zu erhalten und zu pflegen.

(2) Das Land Berlin soll die erforderlichen Maßnahmen veranlassen, um Röhricht zu schützen und vor Schäden oder Beeinträchtigungen zu bewahren. Insbesondere gehören hierzu Maßnahmen zur Reduzierung

  1. 1.

    des Wellenschlags durch motorisierte Wasserfahrzeuge,

  2. 2.

    der Gewässereutrophierung,

  3. 3.

    von Trittschäden auf Grund ungeregelter Bade- und sonstiger Erholungsnutzung,

  4. 4.

    von Fraßschäden durch Bisam und Nutria.

(3) Anlagen im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 sind so zu gestalten, dass die ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Bodennutzung innerhalb der Anlage möglich ist.

(4) Das Land Berlin soll geeignete Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung der Röhrichtbestände fördern.




§ 31 NatSchG Bln – Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten,

  1. 1.

    Röhricht zu beseitigen, zu beschädigen oder auf andere Weise im Fortbestand oder in der Weiterentwicklung zu beeinträchtigen oder

  2. 2.

    Anlagen im Röhricht zu errichten.

(2) Als Beeinträchtigung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gelten insbesondere

  1. 1.

    das Betreten des Röhrichtbestands,

  2. 2.

    das Einfahren mit Fahrzeugen aller Art, mit Surfbrettern, Flößen oder sonstigen Schwimmkörpern in das Röhricht,

  3. 3.

    das Betreten oder Befahren von Schneisen in oder zwischen Röhrichtbeständen, wenn die Schneisen nicht breiter als 20 Meter sind,

  4. 4.

    das Ankern oder Abstellen von Fahrzeugen aller Art, Surfbrettern, Flößen oder sonstigen Schwimmkörpern im Röhricht oder in einem so geringen Abstand, dass Schäden am Röhricht verursacht werden können; es ist ein Mindestabstand von zehn Metern einzuhalten,

  5. 5.

    die Verursachung von Sog oder Wellenschlag durch eine unzulässig hohe Fahrtgeschwindigkeit beim Vorbeifahren an Röhrichtbeständen.

(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für Maßnahmen der Wasser-, Naturschutz- und der Fischereibehörden sowie für Maßnahmen und Regelungen auf Grund der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, anderer sonderordnungsrechtlicher Bestimmungen oder des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts. Die Verbote des Absatzes 1 gelten insbesondere auch nicht für die widmungsgemäße Nutzung der schiffbaren Gewässer und die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung.

(4) Handlungen der Berufsfischer nach Absatz 2 Nummer 3 und im Schwimmblattpflanzengürtel im Sinne des § 29 Absatz 2 Nummer 3 auch Handlungen nach Absatz 2 Nummer 2, die im Rahmen der ordnungsgemäßen fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung erfolgen, fallen nicht unter das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1, soweit hierbei das Röhricht nicht absichtlich beeinträchtigt wird.

(5) Bei bestehenden Anlagen in und an Gewässern stehen die Verbote des Absatzes 1 auch in Verbindung mit Absatz 2 der erneuten Erteilung einer wasserbehördlichen Genehmigung nicht entgegen, wenn die bisherige ordnungsgemäße Nutzung der Anlage fortgesetzt und der Schutz des Röhrichts dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Über das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen entscheidet die für die Erteilung der wasserbehördlichen Genehmigung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde.

(6) Liegt das Röhricht in einem in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzgebiet, kann die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zusammen mit einer Befreiung nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten oder Geboten der Schutzgebietsverordnung die Befreiung von den Verboten des Absatzes 1 erteilen.




§ 32 NatSchG Bln – Genehmigungsbedürftige Handlungen

(1) Einer Genehmigung bedürfen

  1. 1.

    die Errichtung von Anlagen in einem Abstand von weniger als zehn Metern von Röhrichtbeständen,

  2. 2.

    Schnittmaßnahmen an Röhrichtbeständen,

  3. 3.

    das Flämmen von Röhricht,

  4. 4.

    Maßnahmen zur Begrenzung und Verhinderung der Ausweitung des Röhrichts vor Grundstücken, die für Wassersportnutzungen zugelassen sind.

Ausgenommen von der Genehmigungspflicht nach Satz 1 sind die in § 31 Absatz 3 genannten Maßnahmen. Die in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Handlungen bedürfen keiner Genehmigung nach Satz 1, soweit diese für die ordnungsgemäße Nutzung bestehender Anlagen in und an Gewässern erforderlich sind.

(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem Schutz des Röhrichts im Einzelfall nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Mit der Erteilung der Genehmigung können gleichzeitig Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angeordnet werden.

(3) Bei einer nach dem Berliner Wassergesetz erforderlichen Zulassung von Anlagen, die zu Einwirkungen auf das Röhricht führen, kann gleichzeitig auch ohne entsprechenden Antrag eine Genehmigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ausgesprochen werden. Die Entscheidung über die Genehmigung nach Satz 1 wird im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde und im Einvernehmen mit der unteren Fischereibehörde getroffen.

(4) Liegt das Röhricht in einem in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzgebiet, ist § 31 Absatz 6 entsprechend anwendbar.

(5) Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen bleiben unberührt.




§ 33 NatSchG Bln – Schutzgebiete (zu § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die nach § 32 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes der Kommission zu benennenden Gebiete werden durch Beschluss des Senats ausgewählt und von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mitgeteilt.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung macht die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die Konzertierungsgebiete und die als Europäische Vogelschutzgebiete der Kommission benannten Gebiete im Amtsblatt für Berlin bekannt.




§ 34 NatSchG Bln – Allgemeine Schutzvorschriften (zu § 33 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Das Verbot des § 33 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt auch für die der Kommission als Europäische Vogelschutzgebiete nach § 32 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes benannten und im Amtsblatt für Berlin nach § 33 Absatz 2 bekannt gemachten Gebiete. Der Erteilung von Ausnahmen darf Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten nicht entgegenstehen.




§ 35 NatSchG Bln – Verträglichkeit von Projekten und Plänen; Verfahren (zu § 34 und § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die für die Entscheidungen nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes zuständigen Behörden unterrichten die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege umgehend von Vorhaben und Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Maßnahmen oder Plänen zu Beeinträchtigungen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines als Europäisches Vogelschutzgebiet an die Europäische Kommission gemeldeten Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege trifft dann die für die verfahrensführende Behörde verbindliche Entscheidung, ob es sich bei dem Vorhaben oder der Maßnahme um ein Projekt handelt, das der Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes bedarf.

(2) Die Prüfung der Verträglichkeit eines Projekts im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und die nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Entscheidungen erfolgen durch die für die Entscheidung über die Zulassung oder Durchführung des Projekts oder seine Anzeige zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Bei Planfeststellungsverfahren und Genehmigungen mit Konzentrationswirkung tritt an die Stelle des Einvernehmens das Benehmen der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege.

(3) Die Verträglichkeit eines Plans im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes wird in dem für seine Aufstellung oder Änderung vorgeschriebenen Verfahren geprüft.

(4) Die nach Absatz 2 für die Prüfung der Verträglichkeit zuständige Behörde ist auch zuständige Behörde im Sinne des § 34 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(5) In den in § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Fällen ist die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege die zur Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde.

(6) Über die Frage, ob sich aus den in § 34 Absatz 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Schutzvorschriften strengere Regelungen für die Zulassung von Projekten ergeben, ist das Einvernehmen mit der für die konkurrierenden Regelungen zuständigen Naturschutzbehörde herzustellen.




§ 36 NatSchG Bln – Artenschutzprogramm (zu § 38 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 37 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes wird ein Artenschutzprogramm erstellt. Es ist Teil des Landschaftsprogramms und dient der Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der biologischen Vielfalt und der Umsetzung von Natura 2000 in Berlin.

(2) Das Artenschutzprogramm enthält insbesondere

  1. 1.

    die Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten, einschließlich der Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse, der europäischen Vogelarten und ihrer Lebensräume sowie der besonders geschützten oder sonst in ihrem Bestand gefährdeten Arten,

  2. 2.

    Aussagen über die Bestandssituation und die Entwicklung der unter Nummer 1 genannten Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope sowie über die wesentlichen Gefährdungsursachen,

  3. 3.

    Festlegungen von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen sowie von Maßnahmen zu deren Verwirklichung.




§ 37 NatSchG Bln – Tiergehege (zu § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die in § 43 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen eingehalten werden und andere öffentliche Belange, insbesondere solche des Artenschutzes, einer Genehmigung nicht entgegenstehen.

(2) Für die Überwachung, ob die in Absatz 1 genannten Anforderungen eingehalten werden, gilt § 52 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend.




§ 38 NatSchG Bln – Schutz von Bezeichnungen

Die Bezeichnungen "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", "Vogelschutzstation", "Artenschutzstation", "Zoo", "Zoologischer Garten", "Tierpark" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege geführt werden.




§ 39 NatSchG Bln – Streusalzverbot

Es ist verboten, Streusalz und andere Auftaumittel auf Grundflächen zu verwenden, die nicht in den Anwendungsbereich des Straßenreinigungsgesetzes fallen. Das Verbot des § 3 Absatz 8 des Straßenreinigungsgesetzes bleibt unberührt.




§ 40 NatSchG Bln – Naturerfahrungsräume (zu § 1 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Naturerfahrungsräume sind naturbestimmte Flächen weitestgehend ohne Infrastruktur, die dazu dienen, insbesondere Kindern und Jugendlichen ein selbstbestimmtes Naturerleben zu ermöglichen. Die als Naturerfahrungsraum eingerichteten Teile von Natur und Landschaft sollen durch einheitliche Schilder gekennzeichnet werden. Sie sollen in ein bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege geführtes Verzeichnis eingetragen werden, das Lage und Grenzen sowie deren Änderungen kenntlich macht.

(2) Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur und dem Spiel ergebende Gefahren.

(3) Die Benutzung darf nur so erfolgen, wie es sich aus der Natur des einzelnen Naturerfahrungsraums und den vom Eigentümer getroffenen Regelungen ergibt.

(4) Auf Teile eines Schutzgebietes, die in der Rechtsverordnung zur Unterschutzstellung nach § 21 Absatz 1 zum Naturerfahrungsraum erklärt werden, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anwendbar.




§ 41 NatSchG Bln – Betreten der freien Landschaft (zu § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Das Radfahren auf Straßen und Wegen sowie das Fahren mit Krankenfahrstühlen sind dem Betreten im Sinne des § 59 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gleichgestellt; Fußgänger haben Vorrang.

(2) Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist in der freien Landschaft nur gestattet, soweit Wege und sonstige Grundflächen dafür bestimmt sind oder Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders gestattet haben.

(3) Das Betretungsrecht nach § 59 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes auch in Verbindung mit Absatz 1 darf nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und der Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der freien Landschaft im weiteren Umfang gestatten oder die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt. Insbesondere richtet sich das Betreten von geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach den Schutzgebietsverordnungen.




§ 42 NatSchG Bln – Einschränkungen des Rechts zum Betreten der freien Landschaft (zu § 59 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Der Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte kann die Ausübung des Betretungsrechts nach § 59 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes auch in Verbindung mit § 41 Absatz 1 aus wichtigem Grund einschränken oder untersagen (Sperrung). Nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften erforderliche behördliche Entscheidungen oder Anzeigen an die Behörde bleiben hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn anderenfalls die zulässige Nutzung der Fläche oder des Weges unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Der Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat die Sperrung der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe, Örtlichkeit und Art und Weise der Sperrung anzuzeigen.

(2) Zur Wahrung überwiegender Interessen der Allgemeinheit, insbesondere aus wichtigen Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, kann die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege eine Fläche oder einen Weg von Amts wegen sperren.

(3) Die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ordnet die Beseitigung bestehender Sperrungen nach Absatz 1 Satz 1 an, wenn die Voraussetzungen für deren Errichtung nicht oder nicht mehr gegeben sind.




§ 43 NatSchG Bln – Durchgänge

Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte kann verpflichtet werden, auf einem Grundstück, das nach § 59 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder den Vorschriften dieses Kapitels nicht betreten werden darf, für die Allgemeinheit einen Durchgang offen zu halten, wenn andere Teile der Natur, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind und die Nutzung des Grundstücks dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.




§ 44 NatSchG Bln – Anerkennung von Naturschutzvereinigungen

(1) Die Anerkennung nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von Vereinigungen, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, erfolgt im Einvernehmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Die Anerkennung als Naturschutzvereinigung ist mit den Anerkennungsgründen im Amtsblatt für Berlin bekannt zu geben.

(2) Jede anerkannte Naturschutzvereinigung hat der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege im dritten Jahr nach der Anerkennung und dann wiederkehrend alle drei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeiten im satzungsgemäßen Aufgabenbereich vorzulegen.

(3) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann einer anerkannten Naturschutzvereinigung auf Antrag in bestimmtem Umfang die Betreuung einzelner geschützter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 21 Absatz 1 widerruflich übertragen. Hoheitliche Befugnisse kann sie ihm nicht übertragen. Die Naturschutzvereinigung ist vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzerklärung sowie vor Befreiungen, die sich auf den von ihm betreuten Teil beziehen, zu hören; § 45 Absatz 2 gilt entsprechend.




§ 45 NatSchG Bln – Mitwirkungsrechte (zu § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die Mitwirkungsrechte des § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten auch

  1. 1.

    bei der Änderung dieses Gesetzes,

  2. 2.

    vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie von Vorschriften zum Schutz von Wasserschutzgebieten im Sinne des § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  3. 3.

    vor der Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes,

  4. 4.

    vor der Erteilung von Zulassungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern, soweit mit dem beantragten Vorhaben ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes verbunden ist,

  5. 5.

    vor der Zulassung von Vorhaben, wenn der Eingriff in Natur und Landschaft weder vermieden noch ausgeglichen oder ersetzt werden kann,

  6. 6.

    bei der Aufstellung der forstlichen Rahmenplanung,

  7. 7.

    vor der Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung nach dem Landeswaldgesetz, sofern die Umwandlung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf,

  8. 8.

    vor der Zulassung von Projekten im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäischen Vogelschutzgebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind.

(2) In Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringem Umfang zu erwarten sind, kann von der Mitwirkung abgesehen werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bei häufig oder regelmäßig wiederkehrenden, gleich gelagerte Sachverhalte betreffenden Anträgen auf Zulassung oder Befreiung die anerkannten Naturschutzvereinigungen bei der erstmaligen Zulassung oder Befreiung mitgewirkt haben.




§ 46 NatSchG Bln – Rechtsbehelfe (zu § 64 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Für Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen gegen Entscheidungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie 7 bis 8 gelten die Vorschriften des § 64 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend.




§ 47 NatSchG Bln – Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Naturschutz und Landschaftspflege

(1) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats beruft für die Dauer von fünf Jahren nach Anhörung des Sachverständigenbeirats (§ 48) eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege. Wiederberufungen sind zulässig.

(2) Zu den Aufgaben der oder des Landesbeauftragten gehört es insbesondere, die Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege fachlich und wissenschaftlich zu beraten und an wesentlichen Entscheidungen beratend mitzuwirken. Die oder der Landesbeauftragte ist an Weisungen nicht gebunden.




§ 48 NatSchG Bln – Sachverständigenbeirat für Naturschutz und Landschaftspflege

(1) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats beruft nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege jeweils für die Dauer der Legislaturperiode Sachverständige aus dem Aufgabenbereich dieses Gesetzes in den Sachverständigenbeirat für Naturschutz und Landschaftspflege. Der Beirat soll insbesondere

  1. 1.

    die Behörden in Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege beraten sowie Vorschläge und Anregungen unterbreiten,

  2. 2.

    das Verständnis für Naturschutz und Landschaftspflege in der Öffentlichkeit fördern.

Er soll vor wesentlichen Entscheidungen gehört werden.

(2) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Sachverständigenbeirats. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.




§ 49 NatSchG Bln – Naturschutzwacht

(1) Die unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege können geeignete Personen damit beauftragen, Natur und Landschaft zu beobachten, die zuständigen Behörden über Veränderungen zu benachrichtigen und dadurch darauf hinzuwirken, dass Schäden abgewendet werden. Hoheitliche Eingriffs- und Weisungsbefugnisse dürfen ihnen nicht übertragen werden.

(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Naturschutzwacht ist ehrenamtlich.




§ 50 NatSchG Bln – Duldungspflicht und Kostentragung (zu § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die Erforderlichkeit der nach § 65 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu duldenden Maßnahmen ist dem Duldungspflichtigen gegenüber schriftlich zu begründen. Die Verpflichtung zur Duldung entfällt, soweit die Verpflichteten die Durchführung in einer hierfür festgesetzten angemessenen Frist selbst übernehmen. Die Bediensteten oder Beauftragten der Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege dürfen Grundstücke zur Überwachung der Durchführung betreten.

(2) Machen die Duldungspflichtigen von der Gelegenheit, die vorgesehenen Maßnahmen selbst durchzuführen nicht Gebrauch, gibt die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege rechtzeitig bekannt, von wem und wann die Maßnahmen durchgeführt werden. Die Maßnahmen sind so durchzuführen, dass der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte so gering wie möglich belastet wird.

(3) Die Kosten für die in § 65 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Maßnahmen können den zur Duldung Verpflichteten im Rahmen des Zumutbaren auferlegt werden.

(4) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann bestimmen, dass der Eigentümer und der sonstige Nutzungsberechtigte Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, deren Art und Umfang in einer Schutzgebietsverordnung oder einem Landschaftsplan festgesetzt sind, im Rahmen des Zumutbaren selbst durchzuführen hat.

(5) Zumutbar im Sinne der Absätze 3 und 4 ist die Inanspruchnahme des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten dann, wenn der auf die Maßnahme zurückzuführende finanzielle Aufwand nicht über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß hinausgeht und eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks nicht eintritt.




§ 51 NatSchG Bln – Auskunftspflicht und Betretungsbefugnis (zu § 65 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege können zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder diesem Gesetz von natürlichen und juristischen Personen sowie nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen die erforderlichen Auskünfte verlangen. § 52 des Bundesnaturschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Bedienstete und Beauftragte der Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege dürfen zu angemessener Tageszeit Grundstücke betreten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie dürfen dort Besichtigungen vornehmen und Vermessungen, Bodenuntersuchungen oder ähnliche Arbeiten durchführen. Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke sind zuvor in geeigneter Weise zu benachrichtigen.




§ 52 NatSchG Bln – Kostentragung des Verursachers und des Verantwortlichen

(1) Werden von den Naturschutzbehörden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgenommen, um rechtswidrige Veränderungen von Natur und Landschaft abzuwenden oder die Folgen rechtswidrigen Handelns zu beseitigen, so sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten vom Verursacher der Veränderung oder Handlung zu tragen. Hat der Verursacher im Auftrag eines Dritten gehandelt, so tragen beide die Kosten als Gesamtschuldner.

(2) Im Anwendungsbereich der §§ 3 und 13 des Umweltschadensgesetzes hat die zuständige Behörde bei einem Schaden gemäß § 19 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen die ihr entstehenden Kosten gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschadensgesetzes von einem Verantwortlichen gemäß § 2 Nummer 3 des Umweltschadensgesetzes zu erheben. Die Erhebungspflicht entfällt, wenn die dazu erforderlichen Ausgaben über dem zu erstattenden Betrag liegen. Die Auswahl eines Störers wird durch die Sätze 1 und 2 nicht eingeschränkt.

(3) Die zuständige Behörde soll die voraussichtlichen Kosten ihrer Maßnahmen unter Fristsetzung im Voraus verlangen.

(4) Wird im Anwendungsbereich von Absatz 2 auf eine Vorauszahlung verzichtet, soll die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung verlangen.

(5) Die Frist zur Einleitung eines Kostenerstattungsverfahrens beträgt fünf Jahre. Die Frist beginnt mit Abschluss der Maßnahmen oder der Ermittlung der erstattungspflichtigen Person. Der jeweils spätere Zeitpunkt ist maßgebend.

(6) Nach Absatz 2 hat der Verantwortliche die Kosten nicht zu tragen, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden gemäß § 19 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder die unmittelbare Gefahr eines solchen

  1. 1.

    durch einen Dritten verursacht wurde, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder

  2. 2.

    auf die Befolgung von Verfügungen oder Anweisungen einer Behörde zurückzuführen ist, die nicht durch die eigene Tätigkeit des Verantwortlichen veranlasst wurden. Die Erstattung seiner Kosten kann er bei der Behörde beantragen, welche die Verfügung oder Anweisung erlassen hat. Der Anspruch verjährt in fünf Jahren nach Abschluss der Maßnahmen.

(7) Absatz 6 gilt entsprechend für Absatz 1.




§ 53 NatSchG Bln – Vorkaufsrecht (zu § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Abweichend von § 66 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes steht dem Land Berlin ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

  1. 1.

    die in Naturschutzgebieten oder Landschaftsschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen oder

  2. 2.

    auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.

Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 und 2 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so ist § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuwenden.

(2) Abweichend von § 66 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes kann das Land sein Vorkaufsrecht auch zu Gunsten der Stiftung Naturschutz Berlin oder anderer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ausüben, wenn der Begünstigte zustimmt. In diesem Fall tritt der Begünstigte an die Stelle des Landes.




§ 54 NatSchG Bln – Entschädigung (zu § 68 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Eine unzumutbare Belastung im Sinne des § 68 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt insbesondere vor, wenn infolge von Verboten

  1. 1.

    die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder auf Dauer eingeschränkt werden muss und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beschränkt wird oder

  2. 2.

    eine nicht ausgeübte, aber beabsichtigte Nutzung untersagt wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet und die sonst unbeschränkt hätte ausgeübt werden können.

(2) Über die nach § 68 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gebotene Entschädigung hat die zuständige Behörde zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Entscheidung über die belastende Maßnahme zu entscheiden.

(3) Bei der Bemessung der Entschädigung werden Werterhöhungen, die lediglich durch die Aussicht auf Maßnahmen nach diesem Gesetz, durch ihre Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetreten sind, nur insoweit berücksichtigt, als der Betroffene diese Werterhöhung durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat. Im Übrigen sind die §§ 39 bis 44, § 93, § 94 Absatz 1 und die §§ 95 bis 100 des Baugesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.

(4) Kommt im Fall des § 68 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes keine Einigung zwischen dem Land Berlin oder der vom Land Berlin bestimmten Stelle und dem Eigentümer des Grundstücks über die Übernahme zu Stande, so kann der Eigentümer die Entziehung des Grundstücks verlangen.




§ 55 NatSchG Bln – Härteausgleich (zu § 68 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Zur Vermeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten und für die keine Entschädigung nach § 68 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 54 zu leisten ist und die auch nicht durch sonstige Maßnahmen ausgeglichen werden, kann das Land Berlin auf Antrag einen Geldausgleich gewähren, soweit es die Billigkeit erfordert. Ein Geldausgleich kann insbesondere nach Maßgabe des Landeshaushalts gewährt werden, wenn in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften oder in Anordnungen der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege standortbedingt erhöhte Anforderungen festgesetzt werden, die die ausgeübte land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung über die Anforderungen der guten fachlichen Praxis hinaus beschränken, die sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz, den für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben. Ein Geldausgleich ist ausgeschlossen, soweit der Antragsteller es unterlassen hat oder unterlässt, den wirtschaftlichen Nachteil durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden.




§ 56 NatSchG Bln – Ordnungswidrigkeiten (zu § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Unbeschadet des § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ohne die erforderliche Gestattung vornimmt,

  2. 2.

    entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ein in § 28 Absatz 1 genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,

  3. 3.

    den Verboten des § 31 Absatz 1 zum Schutz des Röhrichts zuwiderhandelt oder entgegen § 32 Absatz 1 eine dort genannte Handlung ohne Genehmigung durchführt,

  4. 4.

    entgegen § 37 Absatz 1 Tiergehege ohne erforderliche Genehmigung errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt,

  5. 5.

    entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 34 Satz 1 eine Veränderung oder Störung vornimmt,

  6. 6.

    entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ein Projekt ohne die erforderliche Verträglichkeitsprüfung durchführt,

  7. 7.

    entgegen § 34 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige beginnt,

  8. 8.

    den Verboten des § 23 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit einer nach § 21 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung zum Schutz von Naturschutzgebieten zuwiderhandelt,

  9. 9.

    den Verboten des § 26 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit einer nach § 21 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung zum Schutz von Landschaftsschutzgebieten zuwiderhandelt,

  10. 10.

    den Verboten des § 28 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit einer nach § 21 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung zum Schutz von Naturdenkmälern zuwiderhandelt,

  11. 11.

    den Verboten des § 29 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit einer nach § 21 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung zum Schutz von geschützten Landschaftsbestandteilen zuwiderhandelt,

  12. 12.

    Vorrichtungen zur Kennzeichnung von geschützten Gebieten nach § 21 Absatz 4 beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht,

  13. 13.

    entgegen § 21 Absatz 5 Schutzbegriffe oder ähnliche Bezeichnungen, die mit diesen verwechselt werden können, verwendet,

  14. 14.

    entgegen § 39 Streusalz oder andere Auftaumittel auf Grundstücken verwendet,

  15. 15.

    entgegen § 38 Bezeichnungen ohne Genehmigung führt,

  16. 16.

    in Ausübung der Betretungsrechte nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 41 Grundstücke verunreinigt oder beschädigt,

  17. 17.

    auf Flächen, die nicht nach § 41 Absatz 2 freigegeben sind, reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt,

  18. 18.

    entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 die Ausübung des Betretungsrechts ohne wichtigen Grund einschränkt oder untersagt oder die nach § 42 Absatz 1 Satz 4 vorgeschriebene Anzeige unterlässt,

  19. 19.

    entgegen § 51 Absatz 1 seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt,

  20. 20.

    einer auf Grund dieses Gesetzes oder der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  21. 21.

    einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen oder fort geltenden Rechtsverordnung getroffen worden ist,

  22. 22.

    vollziehbare Auflagen, unter denen eine Gestattung oder Befreiung von Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes, oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen oder fort geltenden Rechtsverordnung erteilt worden ist, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Verweisungen auf § 49 Absatz 1 Nummer 18 des Berliner Naturschutzgesetzes in seiner bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gelten als Verweisung auf Absatz 1 Nummer 20. Im Übrigen können Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund der in § 59 Absatz 1 genannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Anordnungen als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 20 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, auch wenn eine Verweisung auf die Bußgeldvorschriften dieses Gesetzes nicht besteht.

(4) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ohne Genehmigung auf einem durch eine Rechtsverordnung nach § 21 geschützten Teil von Natur und Landschaft abgestellt werden, können sofort auf Kosten des Halters aus dem Geltungsbereich der Rechtsverordnung entfernt werden.

(5) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen Absatz 1 Nummer 20 durch unerlaubtes Halten oder Parken der Führer eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder Anhängers oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

(6) Die Kostenentscheidung nach Absatz 5 ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen. Für die Höhe der zu erhebenden Gebühr ist § 107 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden.

(7) Gegen die Kostenentscheidung der Behörde nach Absatz 5 kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.




§ 57 NatSchG Bln – Verwaltungsbehörde (zu § 70 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist mit Ausnahme der in § 70 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Fälle die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege.




§ 58 NatSchG Bln – Einziehung (zu § 72 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 Absatz 1 oder 3 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, oder die durch eine solche Ordnungswidrigkeit gewonnen oder erlangt worden sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.




§ 59 NatSchG Bln – Überleitung bestehender Verordnungen und Anordnungen

(1) Die auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (GVBl. Sb. III 791-1) erlassenen Verordnungen und Anordnungen bleiben, sofern sie nicht befristet sind, bis zu einer anderweitigen Regelung in Kraft.

(2) Die auf Grund des Berliner Naturschutzgesetzes in seiner bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassenen Verordnungen und Anordnungen gelten als auf Grund der entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes erlassen fort.

(3) Soweit in Rechtsvorschriften auf Vorschriften

  1. 1.

    des Reichsnaturschutzgesetzes,

  2. 2.

    des Berliner Naturschutzgesetzes in seiner bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung,

  3. 3.

    der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (GVBl. Sb. III 791-1-1),

  4. 4.

    der Verordnung zum Schutze der wild wachsenden Pflanzen und der nichtjagdbaren wild lebenden Tiere (Naturschutzverordnung) vom 18. März 1936 (GVBl. Sb. III 791-1-2)

verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften an ihre Stelle.

(4) Soweit Rechtsverordnungen, die auf Grund der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften erlassen worden sind, für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf das Reichsnaturschutzgesetz oder auf § 49 des Berliner Naturschutzgesetzes in seiner bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung verweisen, treten die §§ 69 und 71 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit §§ 56 und 58 dieses Gesetzes an die Stelle dieser Verweisungen.




§ 60 NatSchG Bln – Ausführungsbestimmungen

Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats erlässt die zur Ausführung der naturschutzrechtlichen Vorschriften erforderlichen Verwaltungsvorschriften.




§ 61 NatSchG Bln – Einschränkung von Grundrechten

Für Maßnahmen, die nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder diesem Gesetz getroffen werden können, werden das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.




§ 62 NatSchG Bln – Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Soweit in den §§ 17 Absatz 11 Satz 2, 39 Absatz 5 Satz 4, 45 Absatz 7 Satz 5 und 54 Absatz 10 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt werden, gilt das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats als ermächtigt.




§ 63 NatSchG Bln – Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Nummer 11 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    "(3) Anerkennung von Vereinigungen nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes."

  2. 2.

    Absatz 4 wird aufgehoben.

  3. 3.

    Die Absätze 5 bis 12 werden die Absätze 4 bis 11.




§ 64 NatSchG Bln – Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Berliner Naturschutzgesetz in der Fassung vom 3. November 2008 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 209) geändert worden ist, außer Kraft.