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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StrEG - Strafverfolgungsmaßnahmen-Entschädigungsgesetz/
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§ 13 StrEG
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Bundesrecht
§ 13 StrEG – Rechtsweg; Beschränkung der Übertragbarkeit
(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StrEG - Strafverfolgungsmaßnahmen-Entschädigungsgesetz/
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